1) Der Schutz
natürlicher Personen bei der Verarbeitungpersonenbezogener
Daten ist ein Grundrecht. Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Charta
der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“)
sowie Artikel 16 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union (AEUV) hat jede Person das Recht auf Schutz der
sie betreffenden personenbezogenen
Daten.
2) Die Grundsätze und
Vorschriften zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung ihrer
personenbezogenen
Daten sollten gewährleisten, dass ihre Grundrechte und
Grundfreiheiten und insbesondere ihr Recht auf Schutz personenbezogener
Daten ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres
Aufenthaltsorts gewahrt bleiben. Diese Verordnung soll zur
Vollendung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts
und einer Wirtschaftsunion, zum wirtschaftlichen und sozialen
Fortschritt, zur Stärkung und zum Zusammenwachsen der
Volkswirtschaften innerhalb des Binnenmarkts sowie zum Wohlergehen
natürlicher Personen beitragen.
3) Zweck der Richtlinie
95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) ist die
Harmonisierung der Vorschriften zum Schutz der Grundrechte und
Grundfreiheiten natürlicher Personen bei der Datenverarbeitung
sowie die Gewährleistung des freien Verkehrs personenbezogener
Daten zwischen den Mitgliedstaaten.
4) Die Verarbeitungpersonenbezogener
Daten sollte im Dienste der Menschheit stehen. Das Recht auf
Schutz der personenbezogenen
Daten ist kein uneingeschränktes Recht; es muss im Hinblick auf
seine gesellschaftliche Funktion gesehen und unter Wahrung des
Verhältnismäßigkeitsprinzips gegen andere Grundrechte abgewogen
werden. Diese Verordnung steht im Einklang mit allen Grundrechten
und achtet alle Freiheiten und Grundsätze, die mit der Charta
anerkannt wurden und in den Europäischen Verträgen verankert sind,
insbesondere Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung
und der Kommunikation, Schutz personenbezogener
Daten, Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit, Freiheit
der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, unternehmerische
Freiheit, Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein faires
Verfahren und Vielfalt der Kulturen, Religionen und Sprachen.
5) Die wirtschaftliche
und soziale Integration als Folge eines funktionierenden
Binnenmarkts hat zu einem deutlichen Anstieg des
grenzüberschreitenden Verkehrs personenbezogener
Daten geführt. Der unionsweite Austausch personenbezogener
Daten zwischen öffentlichen und privaten Akteuren
einschließlich natürlichen Personen, Vereinigungen und Unternehmen
hat zugenommen. Das Unionsrecht verpflichtet die Verwaltungen der
Mitgliedstaaten, zusammenzuarbeiten und personenbezogene
Daten auszutauschen, damit sie ihren Pflichten nachkommen oder
für eine Behörde eines anderen Mitgliedstaats Aufgaben durchführen
können.
6) Rasche technologische
Entwicklungen und die Globalisierung haben den Datenschutz vor neue
Herausforderungen gestellt. Das Ausmaß der Erhebung und des
Austauschs personenbezogener
Daten hat eindrucksvoll zugenommen. Die Technik macht es
möglich, dass private Unternehmen und Behörden
im Rahmen ihrer Tätigkeiten in einem noch nie dagewesenen Umfang
auf personenbezogene
Daten zurückgreifen. Zunehmend machen auch natürliche Personen
Informationen öffentlich weltweit zugänglich. Die Technik hat das
wirtschaftliche und gesellschaftliche Leben verändert und dürfte
den Verkehr personenbezogener
Daten innerhalb der Union sowie die Datenübermittlung an
Drittländer und internationale Organisationen noch weiter
erleichtern, wobei ein hohes Datenschutzniveau zu gewährleisten
ist.
7) Diese Entwicklungen
erfordern einen soliden, kohärenteren und klar durchsetzbaren
Rechtsrahmen im Bereich des Datenschutzes in der Union, da es von
großer Wichtigkeit ist, eine Vertrauensbasis zu schaffen, die die
digitale Wirtschaft dringend benötigt, um im Binnenmarkt weiter
wachsen zu können. Natürliche Personen sollten die Kontrolle über
ihre eigenen Daten besitzen. Natürliche Personen, Wirtschaft und
Staat sollten in rechtlicher und praktischer Hinsicht über mehr
Sicherheit verfügen.
8) Wenn in dieser
Verordnung Präzisierungen oder Einschränkungen ihrer Vorschriften
durch das Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen sind, können die
Mitgliedstaaten Teile dieser Verordnung in ihr nationales Recht
aufnehmen, soweit dies erforderlich ist, um die Kohärenz zu wahren
und die nationalen Rechtsvorschriften für die Personen, für die sie
gelten, verständlicher zu machen.
9) Die Ziele und
Grundsätze der Richtlinie 95/46/EG besitzen nach wie vor
Gültigkeit, doch hat die Richtlinie nicht verhindern können, dass
der Datenschutz in der Union unterschiedlich gehandhabt wird,
Rechtsunsicherheit besteht oder in der Öffentlichkeit die Meinung
weit verbreitet ist, dass erhebliche Risiken für den Schutz
natürlicher Personen bestehen, insbesondere im Zusammenhang mit der
Benutzung des Internets. Unterschiede beim Schutzniveau für die
Rechte und Freiheiten von natürlichen Personen im Zusammenhang mit
der Verarbeitungpersonenbezogener
Daten in den Mitgliedstaaten, vor allem beim Recht auf Schutz
dieser Daten, können den unionsweiten freien Verkehr solcher Daten
behindern. Diese Unterschiede im Schutzniveau können daher ein
Hemmnis für die unionsweite Ausübung von Wirtschaftstätigkeiten
darstellen, den Wettbewerb verzerren und die Behörden an der
Erfüllung der ihnen nach dem Unionsrecht obliegenden Pflichten
hindern. Sie erklären sich aus den Unterschieden bei der Umsetzung
und Anwendung der Richtlinie 95/46/EG.
10) Um ein
gleichmäßiges und hohes Datenschutzniveau für natürliche Personen
zu gewährleisten und die Hemmnisse für den Verkehr personenbezogener
Daten in der Union zu beseitigen, sollte das Schutzniveau für
die Rechte und Freiheiten von natürlichen Personen bei der
Verarbeitung dieser
Daten in allen Mitgliedstaaten gleichwertig sein. Die Vorschriften
zum Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten von natürlichen
Personen bei der Verarbeitungpersonenbezogener
Daten sollten unionsweit gleichmäßig und einheitlich angewandt
werden. Hinsichtlich der Verarbeitungpersonenbezogener
Daten zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder zur
Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder
in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen
übertragen wurde, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit
haben, nationale Bestimmungen, mit denen die Anwendung der
Vorschriften dieser Verordnung genauer festgelegt wird,
beizubehalten oder einzuführen. In Verbindung mit den allgemeinen
und horizontalen Rechtsvorschriften über den Datenschutz zur
Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG gibt es in den Mitgliedstaaten
mehrere sektorspezifische Rechtsvorschriften in Bereichen, die
spezifischere Bestimmungen erfordern. Diese Verordnung bietet den
Mitgliedstaaten zudem einen Spielraum für die Spezifizierung ihrer
Vorschriften, auch für die Verarbeitung besonderer
Kategorien von personenbezogenen
Daten (im Folgenden „sensible Daten“). Diesbezüglich schließt
diese Verordnung nicht Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten aus,
in denen die Umstände besonderer Verarbeitungssituationen
festgelegt werden, einschließlich einer genaueren Bestimmung der
Voraussetzungen, unter denen die Verarbeitungpersonenbezogener
Daten rechtmäßig ist.
11) Ein unionsweiter
wirksamer Schutz personenbezogener
Daten erfordert die Stärkung und präzise Festlegung der Rechte
der betroffenen Personen sowie eine Verschärfung der
Verpflichtungen für diejenigen, die personenbezogene
Daten verarbeiten und darüber entscheiden, ebenso wie — in den
Mitgliedstaaten — gleiche Befugnisse bei der Überwachung und
Gewährleistung der Einhaltung der Vorschriften zum Schutz personenbezogener
Daten sowie gleiche Sanktionen im Falle ihrer Verletzung.
12) Artikel 16 Absatz 2
AEUV ermächtigt das Europäische Parlament und den Rat, Vorschriften
über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitungpersonenbezogener
Daten und zum freien Verkehr solcher Daten zu erlassen.
13) Damit in der Union
ein gleichmäßiges Datenschutzniveau für natürliche Personen
gewährleistet ist und Unterschiede, die den freien Verkehr
personenbezogener
Daten im Binnenmarkt behindern könnten, beseitigt werden, ist
eine Verordnung erforderlich, die für die Wirtschaftsteilnehmer
einschließlich Kleinstunternehmen sowie kleiner und mittlerer
Unternehmen
Rechtssicherheit und Transparenz schafft, natürliche Personen in
allen Mitgliedstaaten mit demselben Niveau an durchsetzbaren
Rechten ausstattet, dieselben Pflichten und Zuständigkeiten für die
Verantwortlichen
und Auftragsverarbeiter
vorsieht und eine gleichmäßige Kontrolle der Verarbeitungpersonenbezogener
Daten und gleichwertige Sanktionen in allen Mitgliedstaaten
sowie eine wirksame Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden
der einzelnen Mitgliedstaaten gewährleistet. Das reibungslose
Funktionieren des Binnenmarkts erfordert, dass der freie Verkehr
personenbezogener
Daten in der Union nicht aus Gründen des Schutzes natürlicher
Personen bei der Verarbeitungpersonenbezogener
Daten eingeschränkt oder verboten wird. Um der besonderen
Situation der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren
Unternehmen Rechnung zu
tragen, enthält diese Verordnung eine abweichende Regelung
hinsichtlich des Führens eines Verzeichnisses für Einrichtungen,
die weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigen. Außerdem werden die
Organe und Einrichtungen der Union sowie die Mitgliedstaaten und
deren Aufsichtsbehörden dazu angehalten, bei der Anwendung dieser
Verordnung die besonderen Bedürfnisse von Kleinstunternehmen sowie
von kleinen und mittleren Unternehmen zu
berücksichtigen. Für die Definition des Begriffs
„Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen“ sollte
Artikel 2 des Anhangs zur Empfehlung 2003/361/EG der Kommission (5)
maßgebend sein.
14) Der durch diese
Verordnung gewährte Schutz sollte für die Verarbeitung der
personenbezogenen
Daten natürlicher Personen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit
oder ihres Aufenthaltsorts gelten. Diese Verordnung gilt nicht für
die Verarbeitungpersonenbezogener
Daten juristischer Personen und insbesondere als juristische
Person gegründeter Unternehmen,
einschließlich Name, Rechtsform oder Kontaktdaten der juristischen
Person.
15) Um ein ernsthaftes
Risiko einer Umgehung der Vorschriften zu vermeiden, sollte der
Schutz natürlicher Personen technologieneutral sein und nicht von
den verwendeten Techniken abhängen. Der Schutz natürlicher Personen
sollte für die automatisierte Verarbeitungpersonenbezogener
Daten ebenso gelten wie für die manuelle Verarbeitung von
personenbezogenen
Daten, wenn die personenbezogenen
Daten in einem Dateisystem gespeichert
sind oder gespeichert werden sollen. Akten oder Aktensammlungen
sowie ihre Deckblätter, die nicht nach bestimmten Kriterien
geordnet sind, sollten nicht in den Anwendungsbereich dieser
Verordnung fallen.
16) Diese Verordnung
gilt nicht für Fragen des Schutzes von Grundrechten und
Grundfreiheiten und des freien Verkehrs personenbezogener
Daten im Zusammenhang mit Tätigkeiten, die nicht in den
Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen, wie etwa die nationale
Sicherheit betreffende Tätigkeiten. Diese Verordnung gilt nicht für
die von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und
Sicherheitspolitik der Union durchgeführte Verarbeitungpersonenbezogener
Daten.
17) Die Verordnung (EG)
Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) gilt für
die Verarbeitungpersonenbezogener
Daten durch die Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der
Union. Die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und sonstige Rechtsakte der
Union, die diese Verarbeitungpersonenbezogener
Daten regeln, sollten an die Grundsätze und Vorschriften der
vorliegenden Verordnung angepasst und im Lichte der vorliegenden
Verordnung angewandt werden. Um einen soliden und kohärenten
Rechtsrahmen im Bereich des Datenschutzes in der Union zu
gewährleisten, sollten die erforderlichen Anpassungen der
Verordnung (EG) Nr. 45/2001 im Anschluss an den Erlass der
vorliegenden Verordnung vorgenommen werden, damit sie gleichzeitig
mit der vorliegenden Verordnung angewandt werden können.
18) Diese Verordnung
gilt nicht für die Verarbeitung von
personenbezogenen
Daten, die von einer natürlichen Person zur Ausübung
ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten und somit
ohne Bezug zu einer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit
vorgenommen wird. Als persönliche oder familiäre Tätigkeiten könnte
auch das Führen eines Schriftverkehrs oder von
Anschriftenverzeichnissen oder die Nutzung sozialer Netze und
Online-Tätigkeiten im Rahmen solcher Tätigkeiten gelten. Diese
Verordnung gilt jedoch für die Verantwortlichen
oder Auftragsverarbeiter,
die die Instrumente für die Verarbeitungpersonenbezogener
Daten für solche persönlichen oder familiären Tätigkeiten
bereitstellen.
19) Der Schutz
natürlicher Personen bei der Verarbeitungpersonenbezogener
Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung,
Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der
Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr
von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, sowie der freie
Verkehr dieser Daten sind in einem eigenen Unionsrechtsakt
geregelt. Deshalb sollte diese Verordnung auf
Verarbeitungstätigkeiten dieser Art keine Anwendung finden.
Personenbezogene
Daten, die von Behörden nach dieser Verordnung verarbeitet
werden, sollten jedoch, wenn sie zu den vorstehenden Zwecken
verwendet werden, einem spezifischeren Unionsrechtsakt, nämlich der
Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates
(7) unterliegen. Die Mitgliedstaaten können die zuständigen
Behörden im Sinne der Richtlinie (EU) 2016/680 mit Aufgaben
betrauen, die nicht zwangsläufig für die Zwecke der Verhütung,
Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der
Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr
von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, ausgeführt werden, so
dass die Verarbeitung von
personenbezogenen
Daten für diese anderen Zwecke insoweit in den
Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt, als sie in den
Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt. In Bezug auf die
Verarbeitungpersonenbezogener
Daten durch diese Behörden für Zwecke, die in den
Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, sollten die
Mitgliedstaaten spezifischere Bestimmungen beibehalten oder
einführen können, um die Anwendung der Vorschriften dieser
Verordnung anzupassen. In den betreffenden Bestimmungen können die
Auflagen für die Verarbeitungpersonenbezogener
Daten durch diese zuständigen Behörden für jene anderen Zwecke
präziser festgelegt werden, wobei der verfassungsmäßigen,
organisatorischen und administrativen Struktur des betreffenden
Mitgliedstaats Rechnung zu tragen ist. Soweit diese Verordnung für
die Verarbeitungpersonenbezogener
Daten durch private Stellen gilt, sollte sie vorsehen, dass die
Mitgliedstaaten einige Pflichten und Rechte unter bestimmten
Voraussetzungen mittels Rechtsvorschriften beschränken können, wenn
diese Beschränkung in einer demokratischen Gesellschaft eine
notwendige und verhältnismäßige Maßnahme zum Schutz bestimmter
wichtiger Interessen darstellt, wozu auch die öffentliche
Sicherheit und die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung und Verfolgung
von Straftaten oder die Strafvollstreckung zählen, einschließlich
des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche
Sicherheit. Dies ist beispielsweise im Rahmen der Bekämpfung der
Geldwäsche oder der Arbeit kriminaltechnischer Labors von
Bedeutung.
20) Diese Verordnung
gilt zwar unter anderem für die Tätigkeiten der Gerichte und
anderer Justizbehörden, doch könnte im Unionsrecht oder im Recht
der Mitgliedstaaten festgelegt werden, wie die
Verarbeitungsvorgänge und Verarbeitungsverfahren bei der Verarbeitungpersonenbezogener
Daten durch Gerichte und andere Justizbehörden im Einzelnen
auszusehen haben. Damit die Unabhängigkeit der Justiz bei der
Ausübung ihrer gerichtlichen Aufgaben einschließlich ihrer
Beschlussfassung unangetastet bleibt, sollten die Aufsichtsbehörden
nicht für die Verarbeitungpersonenbezogener
Daten durch Gerichte im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit
zuständig sein. Mit der Aufsicht über diese
Datenverarbeitungsvorgänge sollten besondere Stellen im
Justizsystem des Mitgliedstaats betraut werden können, die
insbesondere die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung
sicherstellen, Richter und Staatsanwälte besser für ihre Pflichten
aus dieser Verordnung sensibilisieren und Beschwerden in Bezug auf
derartige Datenverarbeitungsvorgänge bearbeiten sollten.
21) Die vorliegende
Verordnung berührt nicht die Anwendung der Richtlinie 2000/31/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates (8) und insbesondere die
der Vorschriften der Artikel 12 bis 15 jener Richtlinie zur
Verantwortlichkeit von Anbietern reiner Vermittlungsdienste. Die
genannte Richtlinie soll dazu beitragen, dass der Binnenmarkt
einwandfrei funktioniert, indem sie den freien Verkehr von Diensten
der Informationsgesellschaft zwischen den Mitgliedstaaten
sicherstellt.
22) Jede Verarbeitungpersonenbezogener
Daten im Rahmen der Tätigkeiten einer Niederlassung eines
Verantwortlichen
oder eines Auftragsverarbeiters
in der Union sollte gemäß dieser Verordnung erfolgen, gleich, ob
die Verarbeitung in oder
außerhalb der Union stattfindet. Eine Niederlassung setzt die
effektive und tatsächliche Ausübung einer Tätigkeit durch eine
feste Einrichtung voraus. Die Rechtsform einer solchen Einrichtung,
gleich, ob es sich um eine Zweigstelle oder eine
Tochtergesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit handelt, ist
dabei nicht ausschlaggebend.
23) Damit einer
natürlichen Person der gemäß dieser Verordnung gewährleistete
Schutz nicht vorenthalten wird, sollte die Verarbeitungpersonenbezogener
Daten von betroffenen Personen, die sich in der Union befinden,
durch einen nicht in der Union niedergelassenen Verantwortlichen
oder Auftragsverarbeiter
dieser Verordnung unterliegen, wenn die Verarbeitung dazu
dient, diesen betroffenen Personen gegen Entgelt oder unentgeltlich
Waren oder Dienstleistungen anzubieten. Um festzustellen, ob dieser
Verantwortliche
oder Auftragsverarbeiter
betroffenen Personen, die sich in der Union befinden, Waren oder
Dienstleistungen anbietet, sollte festgestellt werden, ob der
Verantwortliche
oder Auftragsverarbeiter
offensichtlich beabsichtigt, betroffenen Personen in einem oder
mehreren Mitgliedstaaten der Union Dienstleistungen anzubieten.
Während die bloße Zugänglichkeit der Website des Verantwortlichen,
des Auftragsverarbeiters
oder eines Vermittlers in der Union, einer E-Mail-Adresse oder
anderer Kontaktdaten oder die Verwendung einer Sprache, die in dem
Drittland, in dem der Verantwortliche
niedergelassen ist, allgemein gebräuchlich ist, hierfür kein
ausreichender Anhaltspunkt ist, können andere Faktoren wie die
Verwendung einer Sprache oder Währung, die in einem oder mehreren
Mitgliedstaaten gebräuchlich ist, in Verbindung mit der
Möglichkeit, Waren und Dienstleistungen in dieser anderen Sprache
zu bestellen, oder die Erwähnung von Kunden oder Nutzern, die sich
in der Union befinden, darauf hindeuten, dass der Verantwortliche
beabsichtigt, den Personen in der Union Waren oder Dienstleistungen
anzubieten.
24) Die Verarbeitungpersonenbezogener
Daten von betroffenen Personen, die sich in der Union befinden,
durch einen nicht in der Union niedergelassenen Verantwortlichen
oder Auftragsverarbeiter
sollte auch dann dieser Verordnung unterliegen, wenn sie dazu
dient, das Verhalten dieser betroffenen Personen zu beobachten,
soweit ihr Verhalten in der Union erfolgt. Ob eine
Verarbeitungstätigkeit der Beobachtung des Verhaltens von
betroffenen Personen gilt, sollte daran festgemacht werden, ob ihre
Internetaktivitäten nachvollzogen werden, einschließlich der
möglichen nachfolgenden Verwendung von Techniken zur Verarbeitungpersonenbezogener
Daten, durch die von einer natürlichen Person ein Profil
erstellt wird, das insbesondere die Grundlage für sie betreffende
Entscheidungen bildet oder anhand dessen ihre persönlichen
Vorlieben, Verhaltensweisen oder Gepflogenheiten analysiert oder
vorausgesagt werden sollen.
25) Ist nach
Völkerrecht das Recht eines Mitgliedstaats anwendbar, z. B. in
einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung eines
Mitgliedstaats, so sollte die Verordnung auch auf einen nicht in
der Union niedergelassenen Verantwortlichen
Anwendung finden.
26) Die Grundsätze des
Datenschutzes sollten für alle Informationen gelten, die sich auf
eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person
beziehen. Einer Pseudonymisierung
unterzogene personenbezogene
Daten, die durch Heranziehung zusätzlicher Informationen einer
natürlichen Person zugeordnet werden könnten, sollten als
Informationen über eine identifizierbare natürliche Person
betrachtet werden. Um festzustellen, ob eine natürliche Person
identifizierbar ist, sollten alle Mittel berücksichtigt werden, die
von dem Verantwortlichen
oder einer anderen Person nach allgemeinem Ermessen wahrscheinlich
genutzt werden, um die natürliche Person direkt oder indirekt zu
identifizieren, wie beispielsweise das Aussondern. Bei der
Feststellung, ob Mittel nach allgemeinem Ermessen wahrscheinlich
zur Identifizierung der natürlichen Person genutzt werden, sollten
alle objektiven Faktoren, wie die Kosten der Identifizierung und
der dafür erforderliche Zeitaufwand, herangezogen werden, wobei die
zum Zeitpunkt der Verarbeitung verfügbare
Technologie und technologische Entwicklungen zu berücksichtigen
sind. Die Grundsätze des Datenschutzes sollten daher nicht für
anonyme Informationen gelten, d.h. für Informationen, die sich
nicht auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche
Person beziehen, oder personenbezogene
Daten, die in einer Weise anonymisiert worden sind, dass die
betroffene Person nicht oder nicht mehr identifiziert werden kann.
Diese Verordnung betrifft somit nicht die Verarbeitung solcher
anonymer Daten, auch für statistische oder für
Forschungszwecke.
28) Die Anwendung der
Pseudonymisierung
auf personenbezogene
Daten kann die Risiken für die betroffenen Personen senken und
die Verantwortlichen
und die Auftragsverarbeiter
bei der Einhaltung ihrer Datenschutzpflichten unterstützen. Durch
die ausdrückliche Einführung der „Pseudonymisierung“
in dieser Verordnung ist nicht beabsichtigt, andere
Datenschutzmaßnahmen auszuschließen.
29) Um Anreize für die
Anwendung der Pseudonymisierung
bei der Verarbeitungpersonenbezogener
Daten zu schaffen, sollten Pseudonymisierungsmaßnahmen, die
jedoch eine allgemeine Analyse zulassen, bei demselben Verantwortlichen
möglich sein, wenn dieser die erforderlichen technischen und
organisatorischen Maßnahmen getroffen hat, um — für die jeweilige
Verarbeitung — die
Umsetzung dieser Verordnung zu gewährleisten, wobei sicherzustellen
ist, dass zusätzliche Informationen, mit denen die personenbezogenen
Daten einer speziellen betroffenen Person zugeordnet werden
können, gesondert aufbewahrt werden. Der für die Verarbeitung der
personenbezogenen
DatenVerantwortliche,
sollte die befugten Personen bei diesem Verantwortlichen
angeben.
30) Natürlichen
Personen werden unter Umständen Online-Kennungen wie IP-Adressen
und Cookie-Kennungen, die sein Gerät oder Software-Anwendungen und
-Tools oder Protokolle liefern, oder sonstige Kennungen wie
Funkfrequenzkennzeichnungen zugeordnet. Dies kann Spuren
hinterlassen, die insbesondere in Kombination mit eindeutigen
Kennungen und anderen beim Server eingehenden Informationen dazu
benutzt werden können, um Profile der natürlichen Personen zu
erstellen und sie zu identifizieren.
31) Behörden, gegenüber
denen personenbezogene
Daten aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung für die Ausübung
ihres offiziellen Auftrags offengelegt werden, wie Steuer- und
Zollbehörden, Finanzermittlungsstellen, unabhängige
Verwaltungsbehörden oder Finanzmarktbehörden, die für die
Regulierung und Aufsicht von Wertpapiermärkten zuständig sind,
sollten nicht als Empfänger gelten,
wenn sie personenbezogene
Daten erhalten, die für die Durchführung — gemäß dem
Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten — eines einzelnen
Untersuchungsauftrags im Interesse der Allgemeinheit erforderlich
sind. Anträge auf Offenlegung, die von Behörden ausgehen, sollten
immer schriftlich erfolgen, mit Gründen versehen sein und
gelegentlichen Charakter haben, und sie sollten nicht vollständige
Dateisysteme betreffen
oder zur Verknüpfung von Dateisystemen führen.
Die Verarbeitungpersonenbezogener
Daten durch die genannten Behörden sollte den für die Zwecke
der Verarbeitung geltenden
Datenschutzvorschriften entsprechen.
32) Die Einwilligung sollte
durch eine eindeutige bestätigende Handlung erfolgen, mit der
freiwillig, für den konkreten Fall, in informierter Weise und
unmissverständlich bekundet wird, dass die betroffene Person mit
der Verarbeitung der sie
betreffenden personenbezogenen
Daten einverstanden ist, etwa in Form einer schriftlichen
Erklärung, die auch elektronisch erfolgen kann, oder einer
mündlichen Erklärung. Dies könnte etwa durch Anklicken eines
Kästchens beim Besuch einer Internetseite, durch die Auswahl
technischer Einstellungen für Dienste der Informationsgesellschaft
oder durch eine andere Erklärung oder Verhaltensweise geschehen,
mit der die betroffene Person in dem jeweiligen Kontext eindeutig
ihr Einverständnis mit der beabsichtigten Verarbeitung ihrer
personenbezogenen
Daten signalisiert. Stillschweigen, bereits angekreuzte
Kästchen oder Untätigkeit der betroffenen Person sollten daher
keine Einwilligung
darstellen. Die Einwilligung sollte
sich auf alle zu demselben Zweck oder denselben Zwecken
vorgenommenen Verarbeitungsvorgänge beziehen. Wenn die Verarbeitung mehreren
Zwecken dient, sollte für alle diese Verarbeitungszwecke eine
Einwilligung gegeben
werden. Wird die betroffene Person auf elektronischem Weg zur
Einwilligung
aufgefordert, so muss die Aufforderung in klarer und knapper Form
und ohne unnötige Unterbrechung des Dienstes, für den die Einwilligung gegeben
wird, erfolgen.
33) Oftmals kann der
Zweck der Verarbeitungpersonenbezogener
Daten für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung zum Zeitpunkt
der Erhebung der personenbezogenen
Daten nicht vollständig angegeben werden. Daher sollte es
betroffenen Personen erlaubt sein, ihre Einwilligung für
bestimmte Bereiche wissenschaftlicher Forschung zu geben, wenn dies
unter Einhaltung der anerkannten ethischen Standards der
wissenschaftlichen Forschung geschieht. Die betroffenen Personen
sollten Gelegenheit erhalten, ihre Einwilligung nur für
bestimme Forschungsbereiche oder Teile von Forschungsprojekten in
dem vom verfolgten Zweck zugelassenen Maße zu erteilen.
34)Genetische
Daten sollten als personenbezogene
Daten über die ererbten oder erworbenen genetischen
Eigenschaften einer natürlichen Person definiert werden, die aus
der Analyse einer biologischen Probe der betreffenden natürlichen
Person, insbesondere durch eine Chromosomen, Desoxyribonukleinsäure
(DNS)- oder Ribonukleinsäure (RNS)-Analyse oder der Analyse eines
anderen Elements, durch die gleichwertige Informationen erlangt
werden können, gewonnen werden.
35) Zu den
personenbezogenen Gesundheitsdaten
sollten alle Daten zählen, die sich auf den Gesundheitszustand
einer betroffenen Person beziehen und aus denen Informationen über
den früheren, gegenwärtigen und künftigen körperlichen oder
geistigen Gesundheitszustand der betroffenen Person hervorgehen.
Dazu gehören auch Informationen über die natürliche Person, die im
Zuge der Anmeldung für sowie der Erbringung von
Gesundheitsdienstleistungen im Sinne der Richtlinie 2011/24/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates (9) für die natürliche Person
erhoben werden, Nummern, Symbole oder Kennzeichen, die einer
natürlichen Person zugeteilt wurden, um diese natürliche Person für
gesundheitliche Zwecke eindeutig zu identifizieren, Informationen,
die von der Prüfung oder Untersuchung eines Körperteils oder einer
körpereigenen Substanz, auch aus genetischen Daten und biologischen
Proben, abgeleitet wurden, und Informationen etwa über Krankheiten,
Behinderungen, Krankheitsrisiken, Vorerkrankungen, klinische
Behandlungen oder den physiologischen oder biomedizinischen Zustand
der betroffenen Person unabhängig von der Herkunft der Daten, ob
sie nun von einem Arzt oder sonstigem Angehörigen eines
Gesundheitsberufes, einem Krankenhaus, einem Medizinprodukt oder
einem In-Vitro-Diagnostikum stammen.
36) Die Hauptniederlassung
des Verantwortlichen in
der Union sollte der Ort seiner Hauptverwaltung in der Union sein,
es sei denn, dass Entscheidungen über die Zwecke und Mittel der
Verarbeitungpersonenbezogener
Daten in einer anderen Niederlassung des Verantwortlichen in
der Union getroffen werden; in diesem Fall sollte die letztgenannte
als Hauptniederlassung
gelten. Zur Bestimmung der Hauptniederlassung
eines Verantwortlichen in
der Union sollten objektive Kriterien herangezogen werden; ein
Kriterium sollte dabei die effektive und tatsächliche Ausübung von
Managementtätigkeiten durch eine feste Einrichtung sein, in deren
Rahmen die Grundsatzentscheidungen zur Festlegung der Zwecke und
Mittel der Verarbeitung getroffen
werden. Dabei sollte nicht ausschlaggebend sein, ob die Verarbeitung der
personenbezogenen
Daten tatsächlich an diesem Ort ausgeführt wird. Das
Vorhandensein und die Verwendung technischer Mittel und Verfahren
zur Verarbeitungpersonenbezogener
Daten oder Verarbeitungstätigkeiten begründen an sich noch
keine Hauptniederlassung
und sind daher kein ausschlaggebender Faktor für das Bestehen einer
Hauptniederlassung.
Die Hauptniederlassung
des Auftragsverarbeiters
sollte der Ort sein, an dem der Auftragsverarbeiter
seine Hauptverwaltung in der Union hat, oder — wenn er keine
Hauptverwaltung in der Union hat — der Ort, an dem die wesentlichen
Verarbeitungstätigkeiten in der Union stattfinden. Sind sowohl der
Verantwortliche als
auch der Auftragsverarbeiter
betroffen, so sollte die Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaats, in
dem der Verantwortliche
seine Hauptniederlassung
hat, die zuständige federführende Aufsichtsbehörde bleiben, doch
sollte die Aufsichtsbehörde des Auftragsverarbeiters
als betroffene Aufsichtsbehörde betrachtet werden und diese
Aufsichtsbehörde sollte sich an dem in dieser Verordnung
vorgesehenen Verfahren der Zusammenarbeit beteiligen. Auf jeden
Fall sollten die Aufsichtsbehörden des Mitgliedstaats oder der
Mitgliedstaaten, in dem bzw. denen der Auftragsverarbeiter
eine oder mehrere Niederlassungen hat, nicht als betroffene
Aufsichtsbehörden betrachtet werden, wenn sich der Beschlussentwurf
nur auf den Verantwortlichen
bezieht. Wird die Verarbeitung durch eine
Unternehmensgruppe vorgenommen, so sollte die Hauptniederlassung
des herrschenden Unternehmens als Hauptniederlassung
der Unternehmensgruppe gelten, es sei denn, die Zwecke und Mittel
der Verarbeitung werden von
einem anderen Unternehmen
festgelegt.
37) Eine
Unternehmensgruppe sollte aus einem herrschenden Unternehmen und den
von diesem abhängigen Unternehmen bestehen,
wobei das herrschende Unternehmen dasjenige
sein sollte, das zum Beispiel aufgrund der Eigentumsverhältnisse,
der finanziellen Beteiligung oder der für das Unternehmen
geltenden Vorschriften oder der Befugnis, Datenschutzvorschriften
umsetzen zu lassen, einen beherrschenden Einfluss auf die übrigen
Unternehmen ausüben
kann. Ein Unternehmen, das die
Verarbeitungpersonenbezogener
Daten in ihm angeschlossenen Unternehmen
kontrolliert, sollte zusammen mit diesen als eine
„Unternehmensgruppe“ betrachtet werden.
38) Kinder verdienen
bei ihren personenbezogenen
Daten besonderen Schutz, da Kinder sich der betreffenden
Risiken, Folgen und Garantien und ihrer Rechte bei der Verarbeitungpersonenbezogener
Daten möglicherweise weniger bewusst sind. Ein solcher
besonderer Schutz sollte insbesondere die Verwendung personenbezogener
Daten von Kindern für Werbezwecke oder für die Erstellung von
Persönlichkeits- oder Nutzerprofilen und die Erhebung von personenbezogenen
Daten von Kindern bei der Nutzung von Diensten, die Kindern
direkt angeboten werden, betreffen. Die Einwilligung des
Trägers der elterlichen Verantwortung sollte im Zusammenhang mit
Präventions- oder Beratungsdiensten, die unmittelbar einem Kind
angeboten werden, nicht erforderlich sein.
39) Jede Verarbeitungpersonenbezogener
Daten sollte rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgen. Für
natürliche Personen sollte Transparenz dahingehend bestehen, dass
sie betreffende personenbezogene
Daten erhoben, verwendet, eingesehen oder anderweitig
verarbeitet werden und in welchem Umfang die personenbezogenen
Daten verarbeitet werden und künftig noch verarbeitet werden.
Der Grundsatz der Transparenz setzt voraus, dass alle Informationen
und Mitteilungen zur Verarbeitung dieser
personenbezogenen
Daten leicht zugänglich und verständlich und in klarer und
einfacher Sprache abgefasst sind. Dieser Grundsatz betrifft
insbesondere die Informationen über die Identität des Verantwortlichen
und die Zwecke der Verarbeitung und
sonstige Informationen, die eine faire und transparente Verarbeitung im
Hinblick auf die betroffenen natürlichen Personen gewährleisten,
sowie deren Recht, eine Bestätigung und Auskunft darüber zu
erhalten, welche sie betreffende personenbezogene
Daten verarbeitet werden. Natürliche Personen sollten über die
Risiken, Vorschriften, Garantien und Rechte im Zusammenhang mit der
Verarbeitungpersonenbezogener
Daten informiert und darüber aufgeklärt werden, wie sie ihre
diesbezüglichen Rechte geltend machen können. Insbesondere sollten
die bestimmten Zwecke, zu denen die personenbezogenen
Daten verarbeitet werden, eindeutig und rechtmäßig sein und zum
Zeitpunkt der Erhebung der personenbezogenen
Daten feststehen. Die personenbezogenen
Daten sollten für die Zwecke, zu denen sie verarbeitet werden,
angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke ihrer
Verarbeitung notwendige
Maß beschränkt sein. Dies erfordert insbesondere, dass die
Speicherfrist für personenbezogene
Daten auf das unbedingt erforderliche Mindestmaß beschränkt
bleibt. Personenbezogene
Daten sollten nur verarbeitet werden dürfen, wenn der Zweck der
Verarbeitung nicht in
zumutbarer Weise durch andere Mittel erreicht werden kann. Um
sicherzustellen, dass die personenbezogenen
Daten nicht länger als nötig gespeichert werden, sollte der
Verantwortliche
Fristen für ihre Löschung oder regelmäßige Überprüfung vorsehen. Es
sollten alle vertretbaren Schritte unternommen werden, damit
unrichtige personenbezogene
Daten gelöscht oder berichtigt werden. Personenbezogene
Daten sollten so verarbeitet werden, dass ihre Sicherheit und
Vertraulichkeit hinreichend gewährleistet ist, wozu auch gehört,
dass Unbefugte keinen Zugang zu den Daten haben und weder die Daten
noch die Geräte, mit denen diese verarbeitet werden, benutzen
können.
40) Damit die Verarbeitung rechtmäßig
ist, müssen personenbezogene
Daten mit Einwilligung der
betroffenen Person oder auf einer sonstigen zulässigen
Rechtsgrundlage verarbeitet werden, die sich aus dieser Verordnung
oder — wann immer in dieser Verordnung darauf Bezug genommen wird —
aus dem sonstigen Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten
ergibt, so unter anderem auf der Grundlage, dass sie zur Erfüllung
der rechtlichen Verpflichtung, der der Verantwortliche
unterliegt, oder zur Erfüllung eines Vertrags, dessen
Vertragspartei die betroffene Person ist, oder für die Durchführung
vorvertraglicher Maßnahmen, die auf Anfrage der betroffenen Person
erfolgen, erforderlich ist.
41) Wenn in dieser
Verordnung auf eine Rechtsgrundlage oder eine Gesetzgebungsmaßnahme
Bezug genommen wird, erfordert dies nicht notwendigerweise einen
von einem Parlament angenommenen Gesetzgebungsakt; davon unberührt
bleiben Anforderungen gemäß der Verfassungsordnung des betreffenden
Mitgliedstaats. Die entsprechende Rechtsgrundlage oder
Gesetzgebungsmaßnahme sollte jedoch klar und präzise sein und ihre
Anwendung sollte für die Rechtsunterworfenen gemäß der
Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im
Folgenden „Gerichtshof“) und des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte vorhersehbar sein.
42) Erfolgt die
Verarbeitung mit
Einwilligung der
betroffenen Person, sollte der Verantwortliche
nachweisen können, dass die betroffene Person ihre Einwilligung zu
dem Verarbeitungsvorgang gegeben hat. Insbesondere bei Abgabe einer
schriftlichen Erklärung in anderer Sache sollten Garantien
sicherstellen, dass die betroffene Person weiß, dass und in welchem
Umfang sie ihre Einwilligung erteilt.
Gemäß der Richtlinie 93/13/EWG des Rates (10) sollte eine vom
Verantwortlichen
vorformulierte Einwilligungserklärung in verständlicher und leicht
zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zur
Verfügung gestellt werden, und sie sollte keine missbräuchlichen
Klauseln beinhalten. Damit sie in Kenntnis der Sachlage ihre
Einwilligung geben
kann, sollte die betroffene Person mindestens wissen, wer der
Verantwortliche ist
und für welche Zwecke ihre personenbezogenen
Daten verarbeitet werden sollen. Es sollte nur dann davon
ausgegangen werden, dass sie ihre Einwilligung freiwillig
gegeben hat, wenn sie eine echte oder freie Wahl hat und somit in
der Lage ist, die Einwilligung zu
verweigern oder zurückzuziehen, ohne Nachteile zu erleiden.
43) Um sicherzustellen,
dass die Einwilligung freiwillig
erfolgt ist, sollte diese in besonderen Fällen, wenn zwischen der
betroffenen Person und dem Verantwortlichen
ein klares Ungleichgewicht besteht, insbesondere wenn es sich bei
dem Verantwortlichen um
eine Behörde handelt, und es deshalb in Anbetracht aller Umstände
in dem speziellen Fall unwahrscheinlich ist, dass die Einwilligung freiwillig
gegeben wurde, keine gültige Rechtsgrundlage liefern. Die Einwilligung gilt nicht
als freiwillig erteilt, wenn zu verschiedenen
Verarbeitungsvorgängen von personenbezogenen
Daten nicht gesondert eine Einwilligung erteilt
werden kann, obwohl dies im Einzelfall angebracht ist, oder wenn
die Erfüllung eines Vertrags, einschließlich der Erbringung einer
Dienstleistung, von der Einwilligung abhängig
ist, obwohl diese Einwilligung für die
Erfüllung nicht erforderlich ist.
44) Die Verarbeitung von Daten
sollte als rechtmäßig gelten, wenn sie für die Erfüllung oder den
geplanten Abschluss eines Vertrags erforderlich ist.
45) Erfolgt die
Verarbeitung durch den
Verantwortlichen
aufgrund einer ihm obliegenden rechtlichen Verpflichtung oder ist
die Verarbeitung zur
Wahrnehmung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse oder in
Ausübung öffentlicher Gewalt erforderlich, muss hierfür eine
Grundlage im Unionsrecht oder im Recht eines Mitgliedstaats
bestehen. Mit dieser Verordnung wird nicht für jede einzelne
Verarbeitung ein
spezifisches Gesetz verlangt. Ein Gesetz als Grundlage für mehrere
Verarbeitungsvorgänge kann ausreichend sein, wenn die Verarbeitung aufgrund
einer dem Verantwortlichen
obliegenden rechtlichen Verpflichtung erfolgt oder wenn die
Verarbeitung zur
Wahrnehmung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse oder in
Ausübung öffentlicher Gewalt erforderlich ist. Desgleichen sollte
im Unionsrecht oder im Recht der Mitgliedstaaten geregelt werden,
für welche Zwecke die Daten verarbeitet werden dürfen. Ferner
könnten in diesem Recht die allgemeinen Bedingungen dieser
Verordnung zur Regelung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitungpersonenbezogener
Daten präzisiert und es könnte darin festgelegt werden, wie der
Verantwortliche zu
bestimmen ist, welche Art von personenbezogenen
Daten verarbeitet werden, welche Personen betroffen sind,
welchen Einrichtungen die personenbezogenen
Daten offengelegt, für welche Zwecke und wie lange sie
gespeichert werden dürfen und welche anderen Maßnahmen ergriffen
werden, um zu gewährleisten, dass die Verarbeitung rechtmäßig
und nach Treu und Glauben erfolgt. Desgleichen sollte im
Unionsrecht oder im Recht der Mitgliedstaaten geregelt werden, ob
es sich bei dem Verantwortlichen,
der eine Aufgabe wahrnimmt, die im öffentlichen Interesse liegt
oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, um eine Behörde oder
um eine andere unter das öffentliche Recht fallende natürliche oder
juristische Person oder, sofern dies durch das öffentliche
Interesse einschließlich gesundheitlicher Zwecke, wie die
öffentliche Gesundheit oder die soziale Sicherheit oder die
Verwaltung von Leistungen der Gesundheitsfürsorge, gerechtfertigt
ist, eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts, wie
beispielsweise eine Berufsvereinigung, handeln sollte.
46) Die Verarbeitungpersonenbezogener
Daten sollte ebenfalls als rechtmäßig angesehen werden, wenn
sie erforderlich ist, um ein lebenswichtiges Interesse der
betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu
schützen. Personenbezogene
Daten sollten grundsätzlich nur dann aufgrund eines
lebenswichtigen Interesses einer anderen natürlichen Person
verarbeitet werden, wenn die Verarbeitung
offensichtlich nicht auf eine andere Rechtsgrundlage gestützt
werden kann. Einige Arten der Verarbeitung können
sowohl wichtigen Gründen des öffentlichen Interesses als auch
lebenswichtigen Interessen der betroffenen Person dienen; so kann
beispielsweise die Verarbeitung für
humanitäre Zwecke einschließlich der Überwachung von Epidemien und
deren Ausbreitung oder in humanitären Notfällen insbesondere bei
Naturkatastrophen oder vom Menschen verursachten Katastrophen
erforderlich sein.
47) Die Rechtmäßigkeit
der Verarbeitung kann durch
die berechtigten Interessen eines Verantwortlichen,
auch eines Verantwortlichen,
dem die personenbezogenen
Daten offengelegt werden dürfen, oder eines Dritten begründet sein,
sofern die Interessen oder die Grundrechte und Grundfreiheiten der
betroffenen Person nicht überwiegen; dabei sind die vernünftigen
Erwartungen der betroffenen Person, die auf ihrer Beziehung zu dem
Verantwortlichen
beruhen, zu berücksichtigen. Ein berechtigtes Interesse könnte
beispielsweise vorliegen, wenn eine maßgebliche und angemessene
Beziehung zwischen der betroffenen Person und dem Verantwortlichen
besteht, z. B. wenn die betroffene Person ein Kunde des Verantwortlichen
ist oder in seinen Diensten steht. Auf jeden Fall wäre das Bestehen
eines berechtigten Interesses besonders sorgfältig abzuwägen, wobei
auch zu prüfen ist, ob eine betroffene Person zum Zeitpunkt der
Erhebung der personenbezogenen
Daten und angesichts der Umstände, unter denen sie erfolgt,
vernünftigerweise absehen kann, dass möglicherweise eine Verarbeitung für diesen
Zweck erfolgen wird. Insbesondere dann, wenn personenbezogene
Daten in Situationen verarbeitet werden, in denen eine
betroffene Person vernünftigerweise nicht mit einer weiteren
Verarbeitung rechnen
muss, könnten die Interessen und Grundrechte der betroffenen Person
das Interesse des Verantwortlichen
überwiegen. Da es dem Gesetzgeber obliegt, per Rechtsvorschrift die
Rechtsgrundlage für die Verarbeitungpersonenbezogener
Daten durch die Behörden zu schaffen, sollte diese
Rechtsgrundlage nicht für Verarbeitungen durch Behörden gelten, die
diese in Erfüllung ihrer Aufgaben vornehmen. Die Verarbeitungpersonenbezogener
Daten im für die Verhinderung von Betrug unbedingt
erforderlichen Umfang stellt ebenfalls ein berechtigtes Interesse
des jeweiligen Verantwortlichen
dar. Die Verarbeitungpersonenbezogener
Daten zum Zwecke der Direktwerbung kann als eine einem
berechtigten Interesse dienende Verarbeitung betrachtet
werden.
48)Verantwortliche,
die Teil einer Unternehmensgruppe oder einer Gruppe von
Einrichtungen sind, die einer zentralen Stelle zugeordnet sind
können ein berechtigtes Interesse haben, personenbezogene
Daten innerhalb der Unternehmensgruppe für interne
Verwaltungszwecke, einschließlich der Verarbeitungpersonenbezogener
Daten von Kunden und Beschäftigten, zu übermitteln. Die
Grundprinzipien für die Übermittlung personenbezogener
Daten innerhalb von Unternehmensgruppen an ein Unternehmen in
einem Drittland bleiben unberührt.
49) Die Verarbeitung von
personenbezogenen
Daten durch Behörden, Computer-Notdienste (Computer Emergency
Response Teams — CERT, beziehungsweise Computer Security Incident
Response Teams — CSIRT), Betreiber von elektronischen
Kommunikationsnetzen und -diensten sowie durch Anbieter von
Sicherheitstechnologien und -diensten stellt in dem Maße ein
berechtigtes Interesse des jeweiligen Verantwortlichen
dar, wie dies für die Gewährleistung der Netz- und
Informationssicherheit unbedingt notwendig und verhältnismäßig ist,
d.h. soweit dadurch die Fähigkeit eines Netzes oder
Informationssystems gewährleistet wird, mit einem vorgegebenen Grad
der Zuverlässigkeit Störungen oder widerrechtliche oder mutwillige
Eingriffe abzuwehren, die die Verfügbarkeit, Authentizität,
Vollständigkeit und Vertraulichkeit von gespeicherten oder
übermittelten personenbezogenen
Daten sowie die Sicherheit damit zusammenhängender Dienste, die
über diese Netze oder Informationssysteme angeboten werden bzw.
zugänglich sind, beeinträchtigen. Ein solches berechtigtes
Interesse könnte beispielsweise darin bestehen, den Zugang
Unbefugter zu elektronischen Kommunikationsnetzen und die
Verbreitung schädlicher Programmcodes zu verhindern sowie Angriffe
in Form der gezielten Überlastung von Servern („Denial of
service“-Angriffe) und Schädigungen von Computer- und
elektronischen Kommunikationssystemen abzuwehren.
50) Die Verarbeitungpersonenbezogener
Daten für andere Zwecke als die, für die die personenbezogenen
Daten ursprünglich erhoben wurden, sollte nur zulässig sein,
wenn die Verarbeitung mit den
Zwecken, für die die personenbezogenen
Daten ursprünglich erhoben wurden, vereinbar ist. In diesem
Fall ist keine andere gesonderte Rechtsgrundlage erforderlich als
diejenige für die Erhebung der personenbezogenen
Daten. Ist die Verarbeitung für die
Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen
Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die
dem Verantwortlichen
übertragen wurde, so können im Unionsrecht oder im Recht der
Mitgliedstaaten die Aufgaben und Zwecke bestimmt und konkretisiert
werden, für die eine Weiterverarbeitung als vereinbar und
rechtmäßig erachtet wird. Die Weiterverarbeitung für im
öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche
oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke
sollte als vereinbarer und rechtmäßiger Verarbeitungsvorgang
gelten. Die im Unionsrecht oder im Recht der Mitgliedstaaten
vorgesehene Rechtsgrundlage für die Verarbeitungpersonenbezogener
Daten kann auch als Rechtsgrundlage für eine Weiterverarbeitung
dienen. Um festzustellen, ob ein Zweck der Weiterverarbeitung mit
dem Zweck, für den die personenbezogenen
Daten ursprünglich erhoben wurden, vereinbar ist, sollte der
Verantwortliche
nach Einhaltung aller Anforderungen für die Rechtmäßigkeit der
ursprünglichen Verarbeitung unter
anderem prüfen, ob ein Zusammenhang zwischen den Zwecken, für die
die personenbezogenen
Daten erhoben wurden, und den Zwecken der beabsichtigten
Weiterverarbeitung besteht, in welchem Kontext die Daten erhoben
wurden, insbesondere die vernünftigen Erwartungen der betroffenen
Person, die auf ihrer Beziehung zu dem Verantwortlichen
beruhen, in Bezug auf die weitere Verwendung dieser Daten, um
welche Art von personenbezogenen
Daten es sich handelt, welche Folgen die beabsichtigte
Weiterverarbeitung für die betroffenen Personen hat und ob sowohl
beim ursprünglichen als auch beim beabsichtigten
Weiterverarbeitungsvorgang geeignete Garantien bestehen. Hat die
betroffene Person ihre Einwilligung erteilt
oder beruht die Verarbeitung auf
Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten, was in einer
demokratischen Gesellschaft eine notwendige und verhältnismäßige
Maßnahme zum Schutz insbesondere wichtiger Ziele des allgemeinen
öffentlichen Interesses darstellt, so sollte der Verantwortliche die
personenbezogenen
Daten ungeachtet der Vereinbarkeit der Zwecke weiterverarbeiten
dürfen. In jedem Fall sollte gewährleistet sein, dass die in dieser
Verordnung niedergelegten Grundsätze angewandt werden und
insbesondere die betroffene Person über diese anderen Zwecke und
über ihre Rechte einschließlich des Widerspruchsrechts unterrichtet
wird. Der Hinweis des Verantwortlichen
auf mögliche Straftaten oder Bedrohungen der öffentlichen
Sicherheit und die Übermittlung der maßgeblichen personenbezogenen
Daten in Einzelfällen oder in mehreren Fällen, die im
Zusammenhang mit derselben Straftat oder derselben Bedrohung der
öffentlichen Sicherheit stehen, an eine zuständige Behörde sollten
als berechtigtes Interesse des Verantwortlichen
gelten. Eine derartige Übermittlung personenbezogener
Daten im berechtigten Interesse des Verantwortlichen
oder deren Weiterverarbeitung sollte jedoch unzulässig sein, wenn
die Verarbeitung mit einer
rechtlichen, beruflichen oder sonstigen verbindlichen Pflicht zur
Geheimhaltung unvereinbar ist.
51)Personenbezogene
Daten, die ihrem Wesen nach hinsichtlich der Grundrechte und
Grundfreiheiten besonders sensibel sind, verdienen einen besonderen
Schutz, da im Zusammenhang mit ihrer Verarbeitung erhebliche
Risiken für die Grundrechte und Grundfreiheiten auftreten können.
Diese personenbezogenen
Daten sollten personenbezogene
Daten umfassen, aus denen die rassische oder ethnische Herkunft
hervorgeht, wobei die Verwendung des Begriffs „rassische Herkunft“
in dieser Verordnung nicht bedeutet, dass die Union Theorien, mit
denen versucht wird, die Existenz verschiedener menschlicher Rassen
zu belegen, gutheißt. Die Verarbeitung von
Lichtbildern sollte nicht grundsätzlich als Verarbeitung besonderer
Kategorien von personenbezogenen
Daten angesehen werden, da Lichtbilder nur dann von der
Definition des Begriffs „biometrische
Daten“ erfasst werden, wenn sie mit speziellen technischen
Mitteln verarbeitet werden, die die eindeutige Identifizierung oder
Authentifizierung einer natürlichen Person ermöglichen. Derartige
personenbezogene
Daten sollten nicht verarbeitet werden, es sei denn, die
Verarbeitung ist in den
in dieser Verordnung dargelegten besonderen Fällen zulässig, wobei
zu berücksichtigen ist, dass im Recht der Mitgliedstaaten besondere
Datenschutzbestimmungen festgelegt sein können, um die Anwendung
der Bestimmungen dieser Verordnung anzupassen, damit die Einhaltung
einer rechtlichen Verpflichtung oder die Wahrnehmung einer Aufgabe
im öffentlichen Interesse oder die Ausübung öffentlicher Gewalt,
die dem Verantwortlichen
übertragen wurde, möglich ist. Zusätzlich zu den speziellen
Anforderungen an eine derartige Verarbeitung sollten
die allgemeinen Grundsätze und andere Bestimmungen dieser
Verordnung, insbesondere hinsichtlich der Bedingungen für eine
rechtmäßige Verarbeitung, gelten.
Ausnahmen von dem allgemeinen Verbot der Verarbeitung dieser
besonderen Kategorien personenbezogener
Daten sollten ausdrücklich vorgesehen werden, unter anderem bei
ausdrücklicher Einwilligung der
betroffenen Person oder bei bestimmten Notwendigkeiten,
insbesondere wenn die Verarbeitung im Rahmen
rechtmäßiger Tätigkeiten bestimmter Vereinigungen oder Stiftungen
vorgenommen wird, die sich für die Ausübung von Grundfreiheiten
einsetzen.
52) Ausnahmen vom
Verbot der Verarbeitung besonderer
Kategorien von personenbezogenen
Daten sollten auch erlaubt sein, wenn sie im Unionsrecht oder
dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen sind, und — vorbehaltlich
angemessener Garantien zum Schutz der personenbezogenen
Daten und anderer Grundrechte — wenn dies durch das öffentliche
Interesse gerechtfertigt ist, insbesondere für die Verarbeitung von
personenbezogenen
Daten auf dem Gebiet des Arbeitsrechts und des Rechts der
sozialen Sicherheit einschließlich Renten und zwecks Sicherstellung
und Überwachung der Gesundheit und Gesundheitswarnungen, Prävention
oder Kontrolle ansteckender Krankheiten und anderer schwerwiegender
Gesundheitsgefahren. Eine solche Ausnahme kann zu gesundheitlichen
Zwecken gemacht werden, wie der Gewährleistung der öffentlichen
Gesundheit und der Verwaltung von Leistungen der
Gesundheitsversorgung, insbesondere wenn dadurch die Qualität und
Wirtschaftlichkeit der Verfahren zur Abrechnung von Leistungen in
den sozialen Krankenversicherungssystemen sichergestellt werden
soll, oder wenn die Verarbeitung im
öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken, wissenschaftlichen
oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken
dient. Die Verarbeitung solcher
personenbezogener
Daten sollte zudem ausnahmsweise erlaubt sein, wenn sie
erforderlich ist, um rechtliche Ansprüche, sei es in einem
Gerichtsverfahren oder in einem Verwaltungsverfahren oder einem
außergerichtlichen Verfahren, geltend zu machen, auszuüben oder zu
verteidigen.
53) Besondere
Kategorien personenbezogener
Daten, die eines höheren Schutzes verdienen, sollten nur dann
für gesundheitsbezogene Zwecke verarbeitet werden, wenn dies für
das Erreichen dieser Zwecke im Interesse einzelner natürlicher
Personen und der Gesellschaft insgesamt erforderlich ist,
insbesondere im Zusammenhang mit der Verwaltung der Dienste und
Systeme des Gesundheits- oder Sozialbereichs, einschließlich der
Verarbeitung dieser
Daten durch die Verwaltung und die zentralen nationalen
Gesundheitsbehörden zwecks Qualitätskontrolle,
Verwaltungsinformationen und der allgemeinen nationalen und lokalen
Überwachung des Gesundheitssystems oder des Sozialsystems und
zwecks Gewährleistung der Kontinuität der Gesundheits- und
Sozialfürsorge und der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung
oder Sicherstellung und Überwachung der Gesundheit und
Gesundheitswarnungen oder für im öffentlichen Interesse liegende
Archivzwecke, zu wissenschaftlichen oder historischen
Forschungszwecken oder statistischen Zwecken, die auf
Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten beruhen, die
einem im öffentlichen Interesse liegenden Ziel dienen müssen, sowie
für Studien, die im öffentlichen Interesse im Bereich der
öffentlichen Gesundheit durchgeführt werden. Diese Verordnung
sollte daher harmonisierte Bedingungen für die Verarbeitung
besonderer Kategorien personenbezogener Gesundheitsdaten im
Hinblick auf bestimmte Erfordernisse harmonisieren, insbesondere
wenn die Verarbeitung dieser
Daten für gesundheitsbezogene Zwecke von Personen durchgeführt
wird, die gemäß einer rechtlichen Verpflichtung dem Berufsgeheimnis
unterliegen. Im Recht der Union oder der Mitgliedstaaten sollten
besondere und angemessene Maßnahmen zum Schutz der Grundrechte und
der personenbezogenen
Daten natürlicher Personen vorgesehen werden. Den
Mitgliedstaaten sollte gestattet werden, weitere Bedingungen —
einschließlich Beschränkungen — in Bezug auf die Verarbeitung von
genetischen Daten, biometrischen Daten oder Gesundheitsdaten
beizubehalten oder einzuführen. Dies sollte jedoch den freien
Verkehr personenbezogener
Daten innerhalb der Union nicht beeinträchtigen, falls die
betreffenden Bedingungen für die grenzüberschreitende Verarbeitung solcher
Daten gelten.
54) Aus Gründen des
öffentlichen Interesses in Bereichen der öffentlichen Gesundheit
kann es notwendig sein, besondere Kategorien personenbezogener
Daten auch ohne Einwilligung der
betroffenen Person zu verarbeiten. Diese Verarbeitung sollte
angemessenen und besonderen Maßnahmen zum Schutz der Rechte und
Freiheiten natürlicher Personen unterliegen. In diesem Zusammenhang
sollte der Begriff „öffentliche Gesundheit“ im Sinne der Verordnung
(EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (11)
ausgelegt werden und alle Elemente im Zusammenhang mit der
Gesundheit wie den Gesundheitszustand einschließlich Morbidität und
Behinderung, die sich auf diesen Gesundheitszustand auswirkenden
Determinanten, den Bedarf an Gesundheitsversorgung, die der
Gesundheitsversorgung zugewiesenen Mittel, die Bereitstellung von
Gesundheitsversorgungsleistungen und den allgemeinen Zugang zu
diesen Leistungen sowie die entsprechenden Ausgaben und die
Finanzierung und schließlich die Ursachen der Mortalität
einschließen. Eine solche Verarbeitung von
Gesundheitsdaten
aus Gründen des öffentlichen Interesses darf nicht dazu führen,
dass Dritte, unter anderem
Arbeitgeber oder Versicherungs- und Finanzunternehmen, solche
personenbezogene
Daten zu anderen Zwecken verarbeiten.
55) Auch die Verarbeitungpersonenbezogener
Daten durch staatliche Stellen zu verfassungsrechtlich oder
völkerrechtlich verankerten Zielen von staatlich anerkannten
Religionsgemeinschaften erfolgt aus Gründen des öffentlichen
Interesses.
56) Wenn es in einem
Mitgliedstaat das Funktionieren des demokratischen Systems
erfordert, dass die politischen Parteien im Zusammenhang mit Wahlen
personenbezogene
Daten über die politische Einstellung von Personen sammeln,
kann die Verarbeitung derartiger
Daten aus Gründen des öffentlichen Interesses zugelassen werden,
sofern geeignete Garantien vorgesehen werden.
57) Kann der Verantwortliche
anhand der von ihm verarbeiteten personenbezogenen
Daten eine natürliche Person nicht identifizieren, so sollte er
nicht verpflichtet sein, zur bloßen Einhaltung einer Vorschrift
dieser Verordnung zusätzliche Daten einzuholen, um die betroffene
Person zu identifizieren. Allerdings sollte er sich nicht weigern,
zusätzliche Informationen entgegenzunehmen, die von der betroffenen
Person beigebracht werden, um ihre Rechte geltend zu machen. Die
Identifizierung sollte die digitale Identifizierung einer
betroffenen Person — beispielsweise durch
Authentifizierungsverfahren etwa mit denselben
Berechtigungsnachweisen, wie sie die betroffene Person verwendet,
um sich bei dem von dem Verantwortlichen
bereitgestellten Online-Dienst anzumelden — einschließen.
58) Der Grundsatz der
Transparenz setzt voraus, dass eine für die Öffentlichkeit oder die
betroffene Person bestimmte Information präzise, leicht zugänglich
und verständlich sowie in klarer und einfacher Sprache abgefasst
ist und gegebenenfalls zusätzlich visuelle Elemente verwendet
werden. Diese Information könnte in elektronischer Form
bereitgestellt werden, beispielsweise auf einer Website, wenn sie
für die Öffentlichkeit bestimmt ist. Dies gilt insbesondere für
Situationen, wo die große Zahl der Beteiligten und die Komplexität
der dazu benötigten Technik es der betroffenen Person schwer
machen, zu erkennen und nachzuvollziehen, ob, von wem und zu
welchem Zweck sie betreffende personenbezogene
Daten erfasst werden, wie etwa bei der Werbung im Internet.
Wenn sich die Verarbeitung an Kinder
richtet, sollten aufgrund der besonderen Schutzwürdigkeit von
Kindern Informationen und Hinweise in einer dergestalt klaren und
einfachen Sprache erfolgen, dass ein Kind sie verstehen kann.
59) Es sollten
Modalitäten festgelegt werden, die einer betroffenen Person die
Ausübung der Rechte, die ihr nach dieser Verordnung zustehen,
erleichtern, darunter auch Mechanismen, die dafür sorgen, dass sie
unentgeltlich insbesondere Zugang zu personenbezogenen
Daten und deren Berichtigung oder Löschung beantragen und
gegebenenfalls erhalten oder von ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch
machen kann. So sollte der Verantwortliche
auch dafür sorgen, dass Anträge elektronisch gestellt werden
können, insbesondere wenn die personenbezogenen
Daten elektronisch verarbeitet werden. Der Verantwortliche
sollte verpflichtet werden, den Antrag der betroffenen Person
unverzüglich, spätestens aber innerhalb eines Monats zu beantworten
und gegebenenfalls zu begründen, warum er den Antrag ablehnt.
60) Die Grundsätze
einer fairen und transparenten Verarbeitung machen es
erforderlich, dass die betroffene Person über die Existenz des
Verarbeitungsvorgangs und seine Zwecke unterrichtet wird. Der
Verantwortliche
sollte der betroffenen Person alle weiteren Informationen zur
Verfügung stellen, die unter Berücksichtigung der besonderen
Umstände und Rahmenbedingungen, unter denen die personenbezogenen
Daten verarbeitet werden, notwendig sind, um eine faire und
transparente Verarbeitung zu
gewährleisten. Darüber hinaus sollte er die betroffene Person
darauf hinweisen, dass Profiling stattfindet und
welche Folgen dies hat. Werden die personenbezogenen
Daten bei der betroffenen Person erhoben, so sollte dieser
darüber hinaus mitgeteilt werden, ob sie verpflichtet ist, die
personenbezogenen
Daten bereitzustellen, und welche Folgen eine Zurückhaltung der
Daten nach sich ziehen würde. Die betreffenden Informationen können
in Kombination mit standardisierten Bildsymbolen bereitgestellt
werden, um in leicht wahrnehmbarer, verständlicher und klar
nachvollziehbarer Form einen aussagekräftigen Überblick über die
beabsichtigte Verarbeitung zu
vermitteln. Werden die Bildsymbole in elektronischer Form
dargestellt, so sollten sie maschinenlesbar sein.
61) Dass sie
betreffende personenbezogene
Daten verarbeitet werden, sollte der betroffenen Person zum
Zeitpunkt der Erhebung mitgeteilt werden oder, falls die Daten
nicht von ihr, sondern aus einer anderen Quelle erlangt werden,
innerhalb einer angemessenen Frist, die sich nach dem konkreten
Einzelfall richtet. Wenn die personenbezogenen
Daten rechtmäßig einem anderen Empfänger offengelegt
werden dürfen, sollte die betroffene Person bei der erstmaligen
Offenlegung der personenbezogenen
Daten für diesen Empfänger darüber
aufgeklärt werden. Beabsichtigt der Verantwortliche,
die personenbezogenen
Daten für einen anderen Zweck zu verarbeiten als den, für den
die Daten erhoben wurden, so sollte er der betroffenen Person vor
dieser Weiterverarbeitung Informationen über diesen anderen Zweck
und andere erforderliche Informationen zur Verfügung stellen.
Konnte der betroffenen Person nicht mitgeteilt werden, woher die
personenbezogenen
Daten stammen, weil verschiedene Quellen benutzt wurden, so
sollte die Unterrichtung allgemein gehalten werden.
62) Die Pflicht,
Informationen zur Verfügung zu stellen, erübrigt sich jedoch, wenn
die betroffene Person die Information bereits hat, wenn die
Speicherung oder Offenlegung der personenbezogenen
Daten ausdrücklich durch Rechtsvorschriften geregelt ist oder
wenn sich die Unterrichtung der betroffenen Person als unmöglich
erweist oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden ist.
Letzteres könnte insbesondere bei Verarbeitungen für im
öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, zu wissenschaftlichen
oder historischen Forschungszwecken oder zu statistischen Zwecken
der Fall sein. Als Anhaltspunkte sollten dabei die Zahl der
betroffenen Personen, das Alter der Daten oder etwaige geeignete
Garantien in Betracht gezogen werden.
63) Eine betroffene
Person sollte ein Auskunftsrecht hinsichtlich der sie betreffenden
personenbezogenen
Daten, die erhoben worden sind, besitzen und dieses Recht
problemlos und in angemessenen Abständen wahrnehmen können, um sich
der Verarbeitung bewusst zu
sein und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können. Dies schließt
das Recht betroffene Personen auf Auskunft über ihre eigenen
gesundheitsbezogenen Daten ein, etwa Daten in ihren Patientenakten,
die Informationen wie beispielsweise Diagnosen,
Untersuchungsergebnisse, Befunde der behandelnden Ärzte und Angaben
zu Behandlungen oder Eingriffen enthalten. Jede betroffene Person
sollte daher ein Anrecht darauf haben zu wissen und zu erfahren,
insbesondere zu welchen Zwecken die personenbezogenen
Daten verarbeitet werden und, wenn möglich, wie lange sie
gespeichert werden, wer die Empfänger der
personenbezogenen
Daten sind, nach welcher Logik die automatische Verarbeitungpersonenbezogener
Daten erfolgt und welche Folgen eine solche Verarbeitung haben
kann, zumindest in Fällen, in denen die Verarbeitung auf
Profiling beruht. Nach
Möglichkeit sollte der Verantwortliche den
Fernzugang zu einem sicheren System bereitstellen können, der der
betroffenen Person direkten Zugang zu ihren personenbezogenen
Daten ermöglichen würde. Dieses Recht sollte die Rechte und
Freiheiten anderer Personen, etwa Geschäftsgeheimnisse oder Rechte
des geistigen Eigentums und insbesondere das Urheberrecht an
Software, nicht beeinträchtigen. Dies darf jedoch nicht dazu
führen, dass der betroffenen Person jegliche Auskunft verweigert
wird. Verarbeitet der Verantwortliche
eine große Menge von Informationen über die betroffene Person, so
sollte er verlangen können, dass die betroffene Person präzisiert,
auf welche Information oder welche Verarbeitungsvorgänge sich ihr
Auskunftsersuchen bezieht, bevor er ihr Auskunft erteilt.
64) Der Verantwortliche
sollte alle vertretbaren Mittel nutzen, um die Identität einer
Auskunft suchenden betroffenen Person zu überprüfen, insbesondere
im Rahmen von Online-Diensten und im Fall von Online-Kennungen. Ein
Verantwortlicher
sollte personenbezogene
Daten nicht allein zu dem Zweck speichern, auf mögliche
Auskunftsersuchen reagieren zu können.
65) Eine betroffene
Person sollte ein Recht auf Berichtigung der sie betreffenden
personenbezogenen
Daten besitzen sowie ein „Recht auf Vergessenwerden“, wenn die
Speicherung ihrer Daten gegen diese Verordnung oder gegen das
Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche
unterliegt, verstößt. Insbesondere sollten betroffene Personen
Anspruch darauf haben, dass ihre personenbezogenen
Daten gelöscht und nicht mehr verarbeitet werden, wenn die
personenbezogenen
Daten hinsichtlich der Zwecke, für die sie erhoben bzw.
anderweitig verarbeitet wurden, nicht mehr benötigt werden, wenn
die betroffenen Personen ihre Einwilligung in die
Verarbeitung widerrufen
oder Widerspruch gegen die Verarbeitung der sie
betreffenden personenbezogenen
Daten eingelegt haben oder wenn die Verarbeitung ihrer
personenbezogenen
Daten aus anderen Gründen gegen diese Verordnung verstößt.
Dieses Recht ist insbesondere wichtig in Fällen, in denen die
betroffene Person ihre Einwilligung noch im
Kindesalter gegeben hat und insofern die mit der Verarbeitung
verbundenen Gefahren nicht in vollem Umfang absehen konnte und die
personenbezogenen
Daten — insbesondere die im Internet gespeicherten — später
löschen möchte. Die betroffene Person sollte dieses Recht auch dann
ausüben können, wenn sie kein Kind mehr ist. Die weitere
Speicherung der personenbezogenen
Daten sollte jedoch rechtmäßig sein, wenn dies für die Ausübung
des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information, zur
Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, für die Wahrnehmung
einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung
öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen
übertragen wurde, aus Gründen des öffentlichen Interesses im
Bereich der öffentlichen Gesundheit, für im öffentlichen Interesse
liegende Archivzwecke, zu wissenschaftlichen oder historischen
Forschungszwecken oder zu statistischen Zwecken oder zur
Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen
erforderlich ist.
66) Um dem „Recht auf
Vergessenwerden“ im Netz mehr Geltung zu verschaffen, sollte das
Recht auf Löschung ausgeweitet werden, indem ein Verantwortlicher,
der die personenbezogenen
Daten öffentlich gemacht hat, verpflichtet wird, den Verantwortlichen,
die diese personenbezogenen
Daten verarbeiten, mitzuteilen, alle Links zu diesen personenbezogenen
Daten oder Kopien oder Replikationen der personenbezogenen
Daten zu löschen. Dabei sollte der Verantwortliche,
unter Berücksichtigung der verfügbaren Technologien und der ihm zur
Verfügung stehenden Mittel, angemessene Maßnahmen — auch
technischer Art — treffen, um die Verantwortlichen,
die diese personenbezogenen
Daten verarbeiten, über den Antrag der betroffenen Person zu
informieren.
67) Methoden zur
Beschränkung der Verarbeitungpersonenbezogener
Daten könnten unter anderem darin bestehen, dass ausgewählte
personenbezogenen
Daten vorübergehend auf ein anderes Verarbeitungssystem
übertragen werden, dass sie für Nutzer gesperrt werden oder dass
veröffentliche Daten vorübergehend von einer Website entfernt
werden. In automatisierten Dateisystemen sollte die
Einschränkung
der Verarbeitung grundsätzlich durch technische Mittel so
erfolgen, dass die personenbezogenen
Daten in keiner Weise weiterverarbeitet werden und nicht
verändert werden können. Auf die Tatsache, dass die Verarbeitung der
personenbezogenen
Daten beschränkt wurde, sollte in dem System unmissverständlich
hingewiesen werden.
68) Um im Fall der
Verarbeitungpersonenbezogener
Daten mit automatischen Mitteln eine bessere Kontrolle über die
eigenen Daten zu haben, sollte die betroffene Person außerdem
berechtigt sein, die sie betreffenden personenbezogenen
Daten, die sie einem Verantwortlichen
bereitgestellt hat, in einem strukturierten, gängigen,
maschinenlesbaren und interoperablen Format zu erhalten und sie
einem anderen Verantwortlichen zu
übermitteln. Die Verantwortlichen
sollten dazu aufgefordert werden, interoperable Formate zu
entwickeln, die die Datenübertragbarkeit ermöglichen. Dieses Recht
sollte dann gelten, wenn die betroffene Person die personenbezogenen
Daten mit ihrer Einwilligung zur
Verfügung gestellt hat oder die Verarbeitung zur
Erfüllung eines Vertrags erforderlich ist. Es sollte nicht gelten,
wenn die Verarbeitung auf einer
anderen Rechtsgrundlage als ihrer Einwilligung oder eines
Vertrags erfolgt. Dieses Recht sollte naturgemäß nicht gegen
Verantwortliche
ausgeübt werden, die personenbezogenen
Daten in Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben verarbeiten. Es
sollte daher nicht gelten, wenn die Verarbeitung der
personenbezogenen
Daten zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, der der
Verantwortliche
unterliegt, oder für die Wahrnehmung einer ihm übertragenen
Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung einer
ihm übertragenen öffentlichen Gewalt erfolgt, erforderlich ist. Das
Recht der betroffenen Person, sie betreffende personenbezogene
Daten zu übermitteln oder zu empfangen, sollte für den
Verantwortlichen
nicht die Pflicht begründen, technisch kompatible
Datenverarbeitungssysteme zu übernehmen oder beizubehalten. Ist im
Fall eines bestimmten Satzes personenbezogener
Daten mehr als eine betroffene Person tangiert, so sollte das
Recht auf Empfang der Daten die Grundrechte und Grundfreiheiten
anderer betroffener Personen nach dieser Verordnung unberührt
lassen. Dieses Recht sollte zudem das Recht der betroffenen Person
auf Löschung ihrer personenbezogenen
Daten und die Beschränkungen dieses Rechts gemäß dieser
Verordnung nicht berühren und insbesondere nicht bedeuten, dass die
Daten, die sich auf die betroffene Person beziehen und von ihr zur
Erfüllung eines Vertrags zur Verfügung gestellt worden sind,
gelöscht werden, soweit und solange diese personenbezogenen
Daten für die Erfüllung des Vertrags notwendig sind. Soweit
technisch machbar, sollte die betroffene Person das Recht haben, zu
erwirken, dass die personenbezogenen
Daten direkt von einem Verantwortlichen
einem anderen Verantwortlichen
übermittelt werden.
69) Dürfen die
personenbezogenen
Daten möglicherweise rechtmäßig verarbeitet werden, weil die
Verarbeitung für die
Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder
in Ausübung öffentlicher Gewalt — die dem Verantwortlichen
übertragen wurde, — oder aufgrund des berechtigten Interesses des
Verantwortlichen
oder eines Dritten erforderlich ist,
sollte jede betroffene Person trotzdem das Recht haben, Widerspruch
gegen die Verarbeitung der sich
aus ihrer besonderen Situation ergebenden personenbezogenen
Daten einzulegen. Der für die VerarbeitungVerantwortliche
sollte darlegen müssen, dass seine zwingenden berechtigten
Interessen Vorrang vor den Interessen oder Grundrechten und
Grundfreiheiten der betroffenen Person haben.
70) Werden personenbezogene
Daten verarbeitet, um Direktwerbung zu betreiben, so sollte die
betroffene Person jederzeit unentgeltlich insoweit Widerspruch
gegen eine solche — ursprüngliche oder spätere — Verarbeitung
einschließlich des Profilings einlegen
können, als sie mit dieser Direktwerbung zusammenhängt. Die
betroffene Person sollte ausdrücklich auf dieses Recht hingewiesen
werden; dieser Hinweis sollte in einer verständlichen und von
anderen Informationen getrennten Form erfolgen.
71) Die betroffene
Person sollte das Recht haben, keiner Entscheidung — was eine
Maßnahme einschließen kann — zur Bewertung von sie betreffenden
persönlichen Aspekten unterworfen zu werden, die ausschließlich auf
einer automatisierten Verarbeitung beruht und die rechtliche
Wirkung für die betroffene Person entfaltet oder sie in ähnlicher
Weise erheblich beeinträchtigt, wie die automatische Ablehnung
eines Online-Kreditantrags oder Online-Einstellungsverfahren ohne
jegliches menschliche Eingreifen. Zu einer derartigen Verarbeitung zählt auch
das „Profiling“, das in
jeglicher Form automatisierter Verarbeitung personenbezogener
Daten unter Bewertung der persönlichen Aspekte in Bezug auf
eine natürliche Person besteht, insbesondere zur Analyse oder
Prognose von Aspekten bezüglich Arbeitsleistung, wirtschaftliche
Lage, Gesundheit, persönliche Vorlieben oder Interessen,
Zuverlässigkeit oder Verhalten, Aufenthaltsort oder Ortswechsel der
betroffenen Person, soweit dies rechtliche Wirkung für die
betroffene Person entfaltet oder sie in ähnlicher Weise erheblich
beeinträchtigt. Eine auf einer derartigen Verarbeitung,
einschließlich des Profilings, beruhende
Entscheidungsfindung sollte allerdings erlaubt sein, wenn dies nach
dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten, dem der für die
VerarbeitungVerantwortliche
unterliegt, ausdrücklich zulässig ist, auch um im Einklang mit den
Vorschriften, Standards und Empfehlungen der Institutionen der
Union oder der nationalen Aufsichtsgremien Betrug und
Steuerhinterziehung zu überwachen und zu verhindern und die
Sicherheit und Zuverlässigkeit eines von dem Verantwortlichen
bereitgestellten Dienstes zu gewährleisten, oder wenn dies für den
Abschluss oder die Erfüllung eines Vertrags zwischen der
betroffenen Person und einem Verantwortlichen
erforderlich ist oder wenn die betroffene Person ihre ausdrückliche
Einwilligung hierzu
erteilt hat. In jedem Fall sollte eine solche Verarbeitung mit
angemessenen Garantien verbunden sein, einschließlich der
spezifischen Unterrichtung der betroffenen Person und des Anspruchs
auf direktes Eingreifen einer Person, auf Darlegung des eigenen
Standpunkts, auf Erläuterung der nach einer entsprechenden
Bewertung getroffenen Entscheidung sowie des Rechts auf Anfechtung
der Entscheidung. Diese Maßnahme sollte kein Kind betreffen. Um
unter Berücksichtigung der besonderen Umstände und
Rahmenbedingungen, unter denen die personenbezogenen
Daten verarbeitet werden, der betroffenen Person gegenüber eine
faire und transparente Verarbeitung zu
gewährleisten, sollte der für die VerarbeitungVerantwortliche
geeignete mathematische oder statistische Verfahren für das
Profiling verwenden,
technische und organisatorische Maßnahmen treffen, mit denen in
geeigneter Weise insbesondere sichergestellt wird, dass Faktoren,
die zu unrichtigen personenbezogenen
Daten führen, korrigiert werden und das Risiko von Fehlern
minimiert wird, und personenbezogene
Daten in einer Weise sichern, dass den potenziellen Bedrohungen
für die Interessen und Rechte der betroffenen Person Rechnung
getragen wird und mit denen verhindert wird, dass es gegenüber
natürlichen Personen aufgrund von Rasse, ethnischer Herkunft,
politischer Meinung, Religion oder Weltanschauung,
Gewerkschaftszugehörigkeit, genetischer Anlagen oder
Gesundheitszustand sowie sexueller Orientierung zu
diskriminierenden Wirkungen oder zu Maßnahmen kommt, die eine
solche Wirkung haben. Automatisierte Entscheidungsfindung und
Profiling auf der
Grundlage besonderer Kategorien von personenbezogenen
Daten sollten nur unter bestimmten Bedingungen erlaubt
sein.
72) Das Profiling
unterliegt den Vorschriften dieser Verordnung für die Verarbeitungpersonenbezogener
Daten, wie etwa die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung oder
die Datenschutzgrundsätze. Der durch diese Verordnung eingerichtete
Europäische Datenschutzausschuss (im Folgenden „Ausschuss“) sollte,
diesbezüglich Leitlinien herausgeben können.
73) Im Recht der Union
oder der Mitgliedstaaten können Beschränkungen hinsichtlich
bestimmter Grundsätze und hinsichtlich des Rechts auf
Unterrichtung, Auskunft zu und Berichtigung oder Löschung personenbezogener
Daten, des Rechts auf Datenübertragbarkeit und Widerspruch,
Entscheidungen, die auf der Erstellung von Profilen beruhen, sowie
Mitteilungen über eine
Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten an eine
betroffene Person und bestimmten damit zusammenhängenden Pflichten
der Verantwortlichen
vorgesehen werden, soweit dies in einer demokratischen Gesellschaft
notwendig und verhältnismäßig ist, um die öffentliche Sicherheit
aufrechtzuerhalten, wozu unter anderem der Schutz von Menschenleben
insbesondere bei Naturkatastrophen oder vom Menschen verursachten
Katastrophen, die Verhütung, Aufdeckung und Verfolgung von
Straftaten oder die Strafvollstreckung — was auch den Schutz vor
und die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit
einschließt — oder die Verhütung, Aufdeckung und Verfolgung von
Verstößen gegen Berufsstandsregeln bei reglementierten Berufen, das
Führen öffentlicher Register aus Gründen des allgemeinen
öffentlichen Interesses sowie die Weiterverarbeitung von
archivierten personenbezogenen
Daten zur Bereitstellung spezifischer Informationen im
Zusammenhang mit dem politischen Verhalten unter ehemaligen
totalitären Regimen gehört, und zum Schutz sonstiger wichtiger
Ziele des allgemeinen öffentlichen Interesses der Union oder eines
Mitgliedstaats, etwa wichtige wirtschaftliche oder finanzielle
Interessen, oder die betroffene Person und die Rechte und
Freiheiten anderer Personen, einschließlich in den Bereichen
soziale Sicherheit, öffentliche Gesundheit und humanitäre Hilfe, zu
schützen. Diese Beschränkungen sollten mit der Charta und mit der
Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und
Grundfreiheiten im Einklang stehen.
74) Die Verantwortung
und Haftung des Verantwortlichen
für jedwede Verarbeitungpersonenbezogener
Daten, die durch ihn oder in seinem Namen erfolgt, sollte
geregelt werden. Insbesondere sollte der Verantwortliche
geeignete und wirksame Maßnahmen treffen müssen und nachweisen
können, dass die Verarbeitungstätigkeiten im Einklang mit dieser
Verordnung stehen und die Maßnahmen auch wirksam sind. Dabei sollte
er die Art, den Umfang, die Umstände und die Zwecke der Verarbeitung und das
Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen
berücksichtigen.
75) Die Risiken für die
Rechte und Freiheiten natürlicher Personen — mit unterschiedlicher
Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere — können aus einer
Verarbeitungpersonenbezogener
Daten hervorgehen, die zu einem physischen, materiellen oder
immateriellen Schaden führen könnte, insbesondere wenn die
Verarbeitung zu einer
Diskriminierung, einem Identitätsdiebstahl oder -betrug, einem
finanziellen Verlust, einer Rufschädigung, einem Verlust der
Vertraulichkeit von dem Berufsgeheimnis unterliegenden personenbezogenen
Daten, der unbefugten Aufhebung der Pseudonymisierung
oder anderen erheblichen wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen
Nachteilen führen kann, wenn die betroffenen Personen um ihre
Rechte und Freiheiten gebracht oder daran gehindert werden, die sie
betreffenden personenbezogenen
Daten zu kontrollieren, wenn personenbezogene
Daten, aus denen die rassische oder ethnische Herkunft,
politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen
oder die Zugehörigkeit zu einer Gewerkschaft hervorgehen, und
genetische Daten,
Gesundheitsdaten
oder das Sexualleben oder strafrechtliche Verurteilungen und
Straftaten oder damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln
betreffende Daten verarbeitet werden, wenn persönliche Aspekte
bewertet werden, insbesondere wenn Aspekte, die die
Arbeitsleistung, wirtschaftliche Lage, Gesundheit, persönliche
Vorlieben oder Interessen, die Zuverlässigkeit oder das Verhalten,
den Aufenthaltsort oder Ortswechsel betreffen, analysiert oder
prognostiziert werden, um persönliche Profile zu erstellen oder zu
nutzen, wenn personenbezogene
Daten schutzbedürftiger natürlicher Personen, insbesondere
Daten von Kindern, verarbeitet werden oder wenn die Verarbeitung eine große
Menge personenbezogener
Daten und eine große Anzahl von betroffenen Personen
betrifft.
76)
Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte
und Freiheiten der betroffenen Person sollten in Bezug auf die Art,
den Umfang, die Umstände und die Zwecke der Verarbeitung bestimmt
werden. Das Risiko sollte anhand einer objektiven Bewertung
beurteilt werden, bei der festgestellt wird, ob die
Datenverarbeitung ein Risiko oder ein hohes Risiko birgt.
77) Anleitungen, wie
der Verantwortliche
oder Auftragsverarbeiter
geeignete Maßnahmen durchzuführen hat und wie die Einhaltung der
Anforderungen nachzuweisen ist, insbesondere was die Ermittlung des
mit der Verarbeitung
verbundenen Risikos, dessen Abschätzung in Bezug auf Ursache, Art,
Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere und die Festlegung
bewährter Verfahren für dessen Eindämmung betrifft, könnten
insbesondere in Form von genehmigten Verhaltensregeln, genehmigten
Zertifizierungsverfahren, Leitlinien des Ausschusses oder Hinweisen
eines Datenschutzbeauftragten gegeben werden. Der Ausschuss kann
ferner Leitlinien für Verarbeitungsvorgänge ausgeben, bei denen
davon auszugehen ist, dass sie kein hohes Risiko für die Rechte und
Freiheiten natürlicher Personen mit sich bringen, und angeben,
welche Abhilfemaßnahmen in diesen Fällen ausreichend sein
können.
78) Zum Schutz der in
Bezug auf die Verarbeitungpersonenbezogener
Daten bestehenden Rechte und Freiheiten natürlicher Personen
ist es erforderlich, dass geeignete technische und organisatorische
Maßnahmen getroffen werden, damit die Anforderungen dieser
Verordnung erfüllt werden. Um die Einhaltung dieser Verordnung
nachweisen zu können, sollte der Verantwortliche
interne Strategien festlegen und Maßnahmen ergreifen, die
insbesondere den Grundsätzen des Datenschutzes durch Technik (data
protection by design) und durch datenschutzfreundliche
Voreinstellungen (data protection by default) Genüge tun. Solche
Maßnahmen könnten unter anderem darin bestehen, dass die Verarbeitungpersonenbezogener
Daten minimiert wird, personenbezogene
Daten so schnell wie möglich pseudonymisiert werden,
Transparenz in Bezug auf die Funktionen und die Verarbeitungpersonenbezogener
Daten hergestellt wird, der betroffenen Person ermöglicht wird,
die Verarbeitungpersonenbezogener
Daten zu überwachen, und der Verantwortliche in
die Lage versetzt wird, Sicherheitsfunktionen zu schaffen und zu
verbessern. In Bezug auf Entwicklung, Gestaltung, Auswahl und
Nutzung von Anwendungen, Diensten und Produkten, die entweder auf
der Verarbeitung von
personenbezogenen
Daten beruhen oder zur Erfüllung ihrer Aufgaben personenbezogene
Daten verarbeiten, sollten die Hersteller der Produkte, Dienste
und Anwendungen ermutigt werden, das Recht auf Datenschutz bei der
Entwicklung und Gestaltung der Produkte, Dienste und Anwendungen zu
berücksichtigen und unter gebührender Berücksichtigung des Stands
der Technik sicherzustellen, dass die Verantwortlichen
und die Verarbeiter in der Lage sind, ihren Datenschutzpflichten
nachzukommen. Den Grundsätzen des Datenschutzes durch Technik und
durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen sollte auch bei
öffentlichen Ausschreibungen Rechnung getragen werden.
79) Zum Schutz der
Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen sowie bezüglich der
Verantwortung und Haftung der Verantwortlichen
und der Auftragsverarbeiter
bedarf es — auch mit Blick auf die Überwachungs- und sonstigen
Maßnahmen von Aufsichtsbehörden — einer klaren Zuteilung der
Verantwortlichkeiten durch diese Verordnung, einschließlich der
Fälle, in denen ein Verantwortlicher
die Verarbeitungszwecke und -mittel gemeinsam mit anderen Verantwortlichen
festlegt oder ein Verarbeitungsvorgang im Auftrag eines Verantwortlichen
durchgeführt wird.
80) Jeder Verantwortliche
oder Auftragsverarbeiter
ohne Niederlassung in der Union, dessen Verarbeitungstätigkeiten
sich auf betroffene Personen beziehen, die sich in der Union
aufhalten, und dazu dienen, diesen Personen in der Union Waren oder
Dienstleistungen anzubieten — unabhängig davon, ob von der
betroffenen Person eine Zahlung verlangt wird — oder deren
Verhalten, soweit dieses innerhalb der Union erfolgt, zu
beobachten, sollte einen Vertreter benennen müssen,
es sei denn, die Verarbeitung erfolgt
gelegentlich, schließt nicht die umfangreiche Verarbeitung
besonderer Kategorien personenbezogener
Daten oder die Verarbeitung von
personenbezogenen
Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten ein
und bringt unter Berücksichtigung ihrer Art, ihrer Umstände, ihres
Umfangs und ihrer Zwecke wahrscheinlich kein Risiko für die Rechte
und Freiheiten natürlicher Personen mit sich oder bei dem Verantwortlichen
handelt es sich um eine Behörde oder öffentliche Stelle. Der
Vertreter sollte im Namen
des Verantwortlichen
oder des Auftragsverarbeiters
tätig werden und den Aufsichtsbehörden als Anlaufstelle dienen. Der
Verantwortliche
oder der Auftragsverarbeiter
sollte den Vertreter ausdrücklich
bestellen und schriftlich beauftragen, in Bezug auf die ihm nach
dieser Verordnung obliegenden Verpflichtungen an seiner Stelle zu
handeln. Die Benennung eines solchen Vertreters berührt nicht die
Verantwortung oder Haftung des Verantwortlichen
oder des Auftragsverarbeiters
nach Maßgabe dieser Verordnung. Ein solcher Vertreter sollte seine
Aufgaben entsprechend dem Mandat des Verantwortlichen
oder Auftragsverarbeiters
ausführen und insbesondere mit den zuständigen Aufsichtsbehörden in
Bezug auf Maßnahmen, die die Einhaltung dieser Verordnung
sicherstellen sollen, zusammenarbeiten. Bei Verstößen des Verantwortlichen
oder Auftragsverarbeiters
sollte der bestellte Vertreter
Durchsetzungsverfahren unterworfen werden.
81) Damit die
Anforderungen dieser Verordnung in Bezug auf die vom Auftragsverarbeiter
im Namen des Verantwortlichen
vorzunehmende Verarbeitung
eingehalten werden, sollte ein Verantwortlicher,
der einen Auftragsverarbeiter
mit Verarbeitungstätigkeiten betrauen will, nur Auftragsverarbeiter
heranziehen, die — insbesondere im Hinblick auf Fachwissen,
Zuverlässigkeit und Ressourcen — hinreichende Garantien dafür
bieten, dass technische und organisatorische Maßnahmen — auch für
die Sicherheit der Verarbeitung —
getroffen werden, die den Anforderungen dieser Verordnung genügen.
Die Einhaltung genehmigter Verhaltensregeln oder eines genehmigten
Zertifizierungsverfahrens durch einen Auftragsverarbeiter
kann als Faktor herangezogen werden, um die Erfüllung der Pflichten
des Verantwortlichen
nachzuweisen. Die Durchführung einer Verarbeitung durch
einen Auftragsverarbeiter
sollte auf Grundlage eines Vertrags oder eines anderen
Rechtsinstruments nach dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten
erfolgen, der bzw. das den Auftragsverarbeiter
an den Verantwortlichen
bindet und in dem Gegenstand und Dauer der Verarbeitung, Art und
Zwecke der Verarbeitung, die Art
der personenbezogenen
Daten und die Kategorien von betroffenen Personen festgelegt
sind, wobei die besonderen Aufgaben und Pflichten des Auftragsverarbeiters
bei der geplanten Verarbeitung und das
Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Person zu
berücksichtigen sind. Der Verantwortliche und
der Auftragsverarbeiter
können entscheiden, ob sie einen individuellen Vertrag oder
Standardvertragsklauseln verwenden, die entweder unmittelbar von
der Kommission erlassen oder aber nach dem Kohärenzverfahren von
einer Aufsichtsbehörde angenommen und dann von der Kommission
erlassen wurden. Nach Beendigung der Verarbeitung im Namen
des Verantwortlichen
sollte der Auftragsverarbeiter
die personenbezogenen
Daten nach Wahl des Verantwortlichen
entweder zurückgeben oder löschen, sofern nicht nach dem Recht der
Union oder der Mitgliedstaaten, dem der Auftragsverarbeiter
unterliegt, eine Verpflichtung zur Speicherung der personenbezogenen
Daten besteht.
82) Zum Nachweis der
Einhaltung dieser Verordnung sollte der Verantwortliche
oder der Auftragsverarbeiter
ein Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten, die seiner
Zuständigkeit unterliegen, führen. Jeder Verantwortliche und
jeder Auftragsverarbeiter
sollte verpflichtet sein, mit der Aufsichtsbehörde
zusammenzuarbeiten und dieser auf Anfrage das entsprechende
Verzeichnis vorzulegen, damit die betreffenden
Verarbeitungsvorgänge anhand dieser Verzeichnisse kontrolliert
werden können.
83) Zur
Aufrechterhaltung der Sicherheit und zur Vorbeugung gegen eine
gegen diese Verordnung verstoßende Verarbeitung sollte der
Verantwortliche
oder der Auftragsverarbeiter
die mit der Verarbeitung
verbundenen Risiken ermitteln und Maßnahmen zu ihrer Eindämmung,
wie etwa eine Verschlüsselung, treffen. Diese Maßnahmen sollten
unter Berücksichtigung des Stands der Technik und der
Implementierungskosten ein Schutzniveau — auch hinsichtlich der
Vertraulichkeit — gewährleisten, das den von der Verarbeitung
ausgehenden Risiken und der Art der zu schützenden personenbezogenen
Daten angemessen ist. Bei der Bewertung der
Datensicherheitsrisiken sollten die mit der Verarbeitungpersonenbezogener
Daten verbundenen Risiken berücksichtigt werden, wie etwa — ob
unbeabsichtigt oder unrechtmäßig — Vernichtung, Verlust,
Veränderung oder unbefugte Offenlegung von oder unbefugter Zugang
zu personenbezogenen
Daten, die übermittelt, gespeichert oder auf sonstige Weise
verarbeitet wurden, insbesondere wenn dies zu einem physischen,
materiellen oder immateriellen Schaden führen könnte.
84) Damit diese
Verordnung in Fällen, in denen die Verarbeitungsvorgänge
wahrscheinlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten
natürlicher Personen mit sich bringen, besser eingehalten wird,
sollte der Verantwortliche für
die Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung, mit der
insbesondere die Ursache, Art, Besonderheit und Schwere dieses
Risikos evaluiert werden, verantwortlich sein. Die Ergebnisse der
Abschätzung sollten berücksichtigt werden, wenn darüber entschieden
wird, welche geeigneten Maßnahmen ergriffen werden müssen, um
nachzuweisen, dass die Verarbeitung der
personenbezogenen
Daten mit dieser Verordnung in Einklang steht. Geht aus einer
Datenschutz-Folgenabschätzung hervor, dass Verarbeitungsvorgänge
ein hohes Risiko bergen, das der Verantwortliche
nicht durch geeignete Maßnahmen in Bezug auf verfügbare Technik und
Implementierungskosten eindämmen kann, so sollte die
Aufsichtsbehörde vor der Verarbeitung
konsultiert werden.
85) Eine
Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten kann — wenn
nicht rechtzeitig und angemessen reagiert wird — einen physischen,
materiellen oder immateriellen Schaden für natürliche Personen nach
sich ziehen, wie etwa Verlust der Kontrolle über ihre personenbezogenen
Daten oder Einschränkung ihrer Rechte, Diskriminierung,
Identitätsdiebstahl oder -betrug, finanzielle Verluste, unbefugte
Aufhebung der Pseudonymisierung,
Rufschädigung, Verlust der Vertraulichkeit von dem Berufsgeheimnis
unterliegenden Daten oder andere erhebliche wirtschaftliche oder
gesellschaftliche Nachteile für die betroffene natürliche Person.
Deshalb sollte der Verantwortliche,
sobald ihm eine
Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten bekannt wird,
die Aufsichtsbehörde von der
Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten unverzüglich
und, falls möglich, binnen höchstens 72 Stunden, nachdem ihm die
Verletzung bekannt wurde, unterrichten, es sei denn, der Verantwortliche
kann im Einklang mit dem Grundsatz der Rechenschaftspflicht
nachweisen, dass die
Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten voraussichtlich
nicht zu einem Risiko für die persönlichen Rechte und Freiheiten
natürlicher Personen führt. Falls diese Benachrichtigung nicht
binnen 72 Stunden erfolgen kann, sollten in ihr die Gründe für die
Verzögerung angegeben werden müssen, und die Informationen können
schrittweise ohne unangemessene weitere Verzögerung bereitgestellt
werden.
86) Der für die
VerarbeitungVerantwortliche
sollte die betroffene Person unverzüglich von der
Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten
benachrichtigen, wenn diese
Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten voraussichtlich
zu einem hohen Risiko für die persönlichen Rechte und Freiheiten
natürlicher Personen führt, damit diese die erforderlichen
Vorkehrungen treffen können. Die Benachrichtigung sollte eine
Beschreibung der Art der
Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten sowie an die
betroffene natürliche Person gerichtete Empfehlungen zur Minderung
etwaiger nachteiliger Auswirkungen dieser Verletzung enthalten.
Solche Benachrichtigungen der betroffenen Person sollten stets so
rasch wie nach allgemeinem Ermessen möglich, in enger Absprache mit
der Aufsichtsbehörde und nach Maßgabe der von dieser oder von
anderen zuständigen Behörden wie beispielsweise
Strafverfolgungsbehörden erteilten Weisungen erfolgen. Um
beispielsweise das Risiko eines unmittelbaren Schadens mindern zu
können, müssten betroffene Personen sofort benachrichtigt werden,
wohingegen eine längere Benachrichtigungsfrist gerechtfertigt sein
kann, wenn es darum geht, geeignete Maßnahmen gegen fortlaufende
oder vergleichbare Verletzungen des Schutzes personenbezogener
Daten zu treffen.
87) Es sollte
festgestellt werden, ob alle geeigneten technischen Schutz- sowie
organisatorischen Maßnahmen getroffen wurden, um sofort feststellen
zu können, ob eine
Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten aufgetreten
ist, und um die Aufsichtsbehörde und die betroffene Person umgehend
unterrichten zu können. Bei der Feststellung, ob die Meldung
unverzüglich erfolgt ist, sollten die Art und Schwere der
Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten sowie deren
Folgen und nachteilige Auswirkungen für die betroffene Person
berücksichtigt werden. Die entsprechende Meldung kann zu einem
Tätigwerden der Aufsichtsbehörde im Einklang mit ihren in dieser
Verordnung festgelegten Aufgaben und Befugnissen führen.
88) Bei der
detaillierten Regelung des Formats und der Verfahren für die
Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener
Daten sollten die Umstände der Verletzung hinreichend
berücksichtigt werden, beispielsweise ob personenbezogene
Daten durch geeignete technische Sicherheitsvorkehrungen
geschützt waren, die die Wahrscheinlichkeit eines Identitätsbetrugs
oder anderer Formen des Datenmissbrauchs wirksam verringern.
Überdies sollten solche Regeln und Verfahren den berechtigten
Interessen der Strafverfolgungsbehörden in Fällen Rechnung tragen,
in denen die Untersuchung der Umstände einer
Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten durch eine
frühzeitige Offenlegung in unnötiger Weise behindert würde.
89) Gemäß der
Richtlinie 95/46/EG waren Verarbeitungen personenbezogener
Daten bei den Aufsichtsbehörden generell meldepflichtig. Diese
Meldepflicht ist mit einem bürokratischen und finanziellen Aufwand
verbunden und hat dennoch nicht in allen Fällen zu einem besseren
Schutz personenbezogener
Daten geführt. Diese unterschiedslosen allgemeinen
Meldepflichten sollten daher abgeschafft und durch wirksame
Verfahren und Mechanismen ersetzt werden, die sich stattdessen
vorrangig mit denjenigen Arten von Verarbeitungsvorgängen befassen,
die aufgrund ihrer Art, ihres Umfangs, ihrer Umstände und ihrer
Zwecke wahrscheinlich ein hohes Risiko für die Rechte und
Freiheiten natürlicher Personen mit sich bringen. Zu solchen Arten
von Verarbeitungsvorgängen gehören insbesondere solche, bei denen
neue Technologien eingesetzt werden oder die neuartig sind und bei
denen der Verantwortliche
noch keine Datenschutz-Folgenabschätzung durchgeführt hat bzw. bei
denen aufgrund der seit der ursprünglichen Verarbeitung
vergangenen Zeit eine Datenschutz-Folgenabschätzung notwendig
geworden ist.
90) In derartigen
Fällen sollte der Verantwortliche vor
der Verarbeitung eine
Datenschutz-Folgenabschätzung durchführen, mit der die spezifische
Eintrittswahrscheinlichkeit und die Schwere dieses hohen Risikos
unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs, der Umstände und der
Zwecke der Verarbeitung und der
Ursachen des Risikos bewertet werden. Diese Folgenabschätzung
sollte sich insbesondere mit den Maßnahmen, Garantien und Verfahren
befassen, durch die dieses Risiko eingedämmt, der Schutz personenbezogener
Daten sichergestellt und die Einhaltung der Bestimmungen dieser
Verordnung nachgewiesen werden soll.
91) Dies sollte
insbesondere für umfangreiche Verarbeitungsvorgänge gelten, die
dazu dienen, große Mengen personenbezogener
Daten auf regionaler, nationaler oder supranationaler Ebene zu
verarbeiten, eine große Zahl von Personen betreffen könnten und —
beispielsweise aufgrund ihrer Sensibilität — wahrscheinlich ein
hohes Risiko mit sich bringen und bei denen entsprechend dem
jeweils aktuellen Stand der Technik in großem Umfang eine neue
Technologie eingesetzt wird, sowie für andere
Verarbeitungsvorgänge, die ein hohes Risiko für die Rechte und
Freiheiten der betroffenen Personen mit sich bringen, insbesondere
dann, wenn diese Verarbeitungsvorgänge den betroffenen Personen die
Ausübung ihrer Rechte erschweren. Eine
Datenschutz-Folgenabschätzung sollte auch durchgeführt werden, wenn
die personenbezogenen
Daten für das Treffen von Entscheidungen in Bezug auf bestimmte
natürliche Personen im Anschluss an eine systematische und
eingehende Bewertung persönlicher Aspekte natürlicher Personen auf
der Grundlage eines Profilings dieser Daten
oder im Anschluss an die Verarbeitung besonderer
Kategorien von personenbezogenen
Daten, biometrischen Daten oder von Daten über strafrechtliche
Verurteilungen und Straftaten sowie damit zusammenhängende
Sicherungsmaßregeln verarbeitet werden. Gleichermaßen erforderlich
ist eine Datenschutz-Folgenabschätzung für die weiträumige
Überwachung öffentlich zugänglicher Bereiche, insbesondere mittels
optoelektronischer Vorrichtungen, oder für alle anderen Vorgänge,
bei denen nach Auffassung der zuständigen Aufsichtsbehörde die
Verarbeitung
wahrscheinlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten der
betroffenen Personen mit sich bringt, insbesondere weil sie die
betroffenen Personen an der Ausübung eines Rechts oder der Nutzung
einer Dienstleistung bzw. Durchführung eines Vertrags hindern oder
weil sie systematisch in großem Umfang erfolgen. Die Verarbeitungpersonenbezogener
Daten sollte nicht als umfangreich gelten, wenn die Verarbeitungpersonenbezogene
Daten von Patienten oder von Mandanten betrifft und durch einen
einzelnen Arzt, sonstigen Angehörigen eines Gesundheitsberufes oder
Rechtsanwalt erfolgt. In diesen Fällen sollte eine
Datenschutz-Folgenabschätzung nicht zwingend vorgeschrieben
sein.
92) Unter bestimmten
Umständen kann es vernünftig und unter ökonomischen Gesichtspunkten
zweckmäßig sein, eine Datenschutz-Folgenabschätzung nicht lediglich
auf ein bestimmtes Projekt zu beziehen, sondern sie thematisch
breiter anzulegen — beispielsweise wenn Behörden oder öffentliche
Stellen eine gemeinsame Anwendung oder Verarbeitungsplattform
schaffen möchten oder wenn mehrere Verantwortliche
eine gemeinsame Anwendung oder Verarbeitungsumgebung für einen
gesamten Wirtschaftssektor, für ein bestimmtes Marktsegment oder
für eine weit verbreitete horizontale Tätigkeit einführen
möchten.
93) Anlässlich des
Erlasses des Gesetzes des Mitgliedstaats, auf dessen Grundlage die
Behörde oder öffentliche Stelle ihre Aufgaben wahrnimmt und das den
fraglichen Verarbeitungsvorgang oder die fraglichen Arten von
Verarbeitungsvorgängen regelt, können die Mitgliedstaaten es für
erforderlich erachten, solche Folgeabschätzungen vor den
Verarbeitungsvorgängen durchzuführen.
94) Geht aus einer
Datenschutz-Folgenabschätzung hervor, dass die Verarbeitung bei
Fehlen von Garantien, Sicherheitsvorkehrungen und Mechanismen zur
Minderung des Risikos ein hohes Risiko für die Rechte und
Freiheiten natürlicher Personen mit sich bringen würde, und ist der
Verantwortliche der
Auffassung, dass das Risiko nicht durch in Bezug auf verfügbare
Technologien und Implementierungskosten vertretbare Mittel
eingedämmt werden kann, so sollte die Aufsichtsbehörde vor Beginn
der Verarbeitungstätigkeiten konsultiert werden. Ein solches hohes
Risiko ist wahrscheinlich mit bestimmten Arten der Verarbeitung und
dem Umfang und der Häufigkeit der Verarbeitung verbunden,
die für natürliche Personen auch eine Schädigung oder eine
Beeinträchtigung der persönlichen Rechte und Freiheiten mit sich
bringen können. Die Aufsichtsbehörde sollte das Beratungsersuchen
innerhalb einer bestimmten Frist beantworten. Allerdings kann sie,
auch wenn sie nicht innerhalb dieser Frist reagiert hat,
entsprechend ihren in dieser Verordnung festgelegten Aufgaben und
Befugnissen eingreifen, was die Befugnis einschließt,
Verarbeitungsvorgänge zu untersagen. Im Rahmen dieses
Konsultationsprozesses kann das Ergebnis einer im Hinblick auf die
betreffende Verarbeitungpersonenbezogener
Daten durchgeführten Datenschutz-Folgenabschätzung der
Aufsichtsbehörde unterbreitet werden; dies gilt insbesondere für
die zur Eindämmung des Risikos für die Rechte und Freiheiten
natürlicher Personen geplanten Maßnahmen.
95) Der Auftragsverarbeiter
sollte erforderlichenfalls den Verantwortlichen
auf Anfrage bei der Gewährleistung der Einhaltung der sich aus der
Durchführung der Datenschutz-Folgenabschätzung und der vorherigen
Konsultation der Aufsichtsbehörde ergebenden Auflagen
unterstützen.
96) Eine Konsultation
der Aufsichtsbehörde sollte auch während der Ausarbeitung von
Gesetzes- oder Regelungsvorschriften, in denen eine Verarbeitungpersonenbezogener
Daten vorgesehen ist, erfolgen, um die Vereinbarkeit der
geplanten Verarbeitung mit dieser
Verordnung sicherzustellen und insbesondere das mit ihr für die
betroffene Person verbundene Risiko einzudämmen.
97) In Fällen, in denen
die Verarbeitung durch eine
Behörde — mit Ausnahmen von Gerichten oder unabhängigen
Justizbehörden, die im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit handeln
–, im privaten Sektor durch einen Verantwortlichen
erfolgt, dessen Kerntätigkeit in Verarbeitungsvorgängen besteht,
die eine regelmäßige und systematische Überwachung der betroffenen
Personen in großem Umfang erfordern, oder wenn die Kerntätigkeit
des Verantwortlichen
oder des Auftragsverarbeiters
in der umfangreichen Verarbeitung besonderer
Kategorien von personenbezogenen
Daten oder von Daten über strafrechtliche Verurteilungen und
Straftaten besteht, sollte der Verantwortliche
oder der Auftragsverarbeiter
bei der Überwachung der internen Einhaltung der Bestimmungen dieser
Verordnung von einer weiteren Person, die über Fachwissen auf dem
Gebiet des Datenschutzrechts und der Datenschutzverfahren verfügt,
unterstützt werden Im privaten Sektor bezieht sich die
Kerntätigkeit eines Verantwortlichen
auf seine Haupttätigkeiten und nicht auf die Verarbeitungpersonenbezogener
Daten als Nebentätigkeit. Das erforderliche Niveau des
Fachwissens sollte sich insbesondere nach den durchgeführten
Datenverarbeitungsvorgängen und dem erforderlichen Schutz für die
von dem Verantwortlichen
oder dem Auftragsverarbeiter
verarbeiteten personenbezogenen
Daten richten. Derartige Datenschutzbeauftragte sollten
unabhängig davon, ob es sich bei ihnen um Beschäftigte des
Verantwortlichen
handelt oder nicht, ihre Pflichten und Aufgaben in vollständiger
Unabhängigkeit ausüben können.
98) Verbände oder
andere Vereinigungen, die bestimmte Kategorien von Verantwortlichen
oder Auftragsverarbeitern vertreten, sollten ermutigt werden, in
den Grenzen dieser Verordnung Verhaltensregeln auszuarbeiten, um
eine wirksame Anwendung dieser Verordnung zu erleichtern, wobei den
Besonderheiten der in bestimmten Sektoren erfolgenden
Verarbeitungen und den besonderen Bedürfnissen der
Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen
Rechnung zu tragen ist. Insbesondere könnten in diesen
Verhaltensregeln — unter Berücksichtigung des mit der Verarbeitung
wahrscheinlich einhergehenden Risikos für die Rechte und Freiheiten
natürlicher Personen — die Pflichten der Verantwortlichen
und der Auftragsverarbeiter
bestimmt werden.
99) Bei der
Ausarbeitung oder bei der Änderung oder Erweiterung solcher
Verhaltensregeln sollten Verbände und oder andere Vereinigungen,
die bestimmte Kategorien von Verantwortlichen
oder Auftragsverarbeitern vertreten, die maßgeblichen
Interessenträger, möglichst auch die betroffenen Personen,
konsultieren und die Eingaben und Stellungnahmen, die sie dabei
erhalten, berücksichtigen.
100) Um die
Transparenz zu erhöhen und die Einhaltung dieser Verordnung zu
verbessern, sollte angeregt werden, dass Zertifizierungsverfahren
sowie Datenschutzsiegel und -prüfzeichen eingeführt werden, die den
betroffenen Personen einen raschen Überblick über das
Datenschutzniveau einschlägiger Produkte und Dienstleistungen
ermöglichen.
101) Der Fluss
personenbezogener
Daten aus Drittländern und internationalen Organisationen und
in Drittländer und internationale Organisationen ist für die
Ausweitung des internationalen Handels und der internationalen
Zusammenarbeit notwendig. Durch die Zunahme dieser Datenströme sind
neue Herausforderungen und Anforderungen in Bezug auf den Schutz
personenbezogener
Daten entstanden. Das durch diese Verordnung unionsweit
gewährleistete Schutzniveau für natürliche Personen sollte jedoch
bei der Übermittlung personenbezogener
Daten aus der Union an Verantwortliche,
Auftragsverarbeiter
oder andere Empfänger in
Drittländern oder an internationale Organisationen nicht
untergraben werden, und zwar auch dann nicht, wenn aus einem
Drittland oder von einer internationalen Organisation personenbezogene
Daten an Verantwortliche
oder Auftragsverarbeiter
in demselben oder einem anderen Drittland oder an dieselbe oder
eine andere internationale Organisation weiterübermittelt werden.
In jedem Fall sind derartige Datenübermittlungen an Drittländer und
internationale Organisationen nur unter strikter Einhaltung dieser
Verordnung zulässig. Eine Datenübermittlung könnte nur stattfinden,
wenn die in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen zur
Übermittlung personenbezogener
Daten an Drittländer oder internationale Organisationen
vorbehaltlich der übrigen Bestimmungen dieser Verordnung von dem
Verantwortlichen
oder dem Auftragsverarbeiter
erfüllt werden.
102) Internationale
Abkommen zwischen der Union und Drittländern über die Übermittlung
von personenbezogenen
Daten einschließlich geeigneter Garantien für die betroffenen
Personen werden von dieser Verordnung nicht berührt. Die
Mitgliedstaaten können völkerrechtliche Übereinkünfte schließen,
die die Übermittlung personenbezogener
Daten an Drittländer oder internationale Organisationen
beinhalten, sofern sich diese Übereinkünfte weder auf diese
Verordnung noch auf andere Bestimmungen des Unionsrechts auswirken
und ein angemessenes Schutzniveau für die Grundrechte der
betroffenen Personen umfassen.
103) Die Kommission
darf mit Wirkung für die gesamte Union beschließen, dass ein
bestimmtes Drittland, ein Gebiet oder ein bestimmter Sektor eines
Drittlands oder eine internationale Organisation ein angemessenes
Datenschutzniveau bietet, und auf diese Weise in Bezug auf das
Drittland oder die internationale Organisation, das bzw. die für
fähig gehalten wird, ein solches Schutzniveau zu bieten, in der
gesamten Union Rechtssicherheit schaffen und eine einheitliche
Rechtsanwendung sicherstellen. In derartigen Fällen dürfen
personenbezogene
Daten ohne weitere Genehmigung an dieses Land oder diese
internationale Organisation übermittelt werden. Die Kommission
kann, nach Abgabe einer ausführlichen Erklärung, in der dem
Drittland oder der internationalen Organisation eine Begründung
gegeben wird, auch entscheiden, eine solche Feststellung zu
widerrufen.
104) In
Übereinstimmung mit den Grundwerten der Union, zu denen
insbesondere der Schutz der Menschenrechte zählt, sollte die
Kommission bei der Bewertung des Drittlands oder eines Gebiets oder
eines bestimmten Sektors eines Drittlands berücksichtigen,
inwieweit dort die Rechtsstaatlichkeit gewahrt ist, der Rechtsweg
gewährleistet ist und die internationalen Menschenrechtsnormen und
-standards eingehalten werden und welche allgemeinen und
sektorspezifischen Vorschriften, wozu auch die Vorschriften über
die öffentliche Sicherheit, die Landesverteidigung und die
nationale Sicherheit sowie die öffentliche Ordnung und das
Strafrecht zählen, dort gelten. Die Annahme eines
Angemessenheitsbeschlusses in Bezug auf ein Gebiet oder einen
bestimmten Sektor eines Drittlands sollte unter Berücksichtigung
eindeutiger und objektiver Kriterien wie bestimmter
Verarbeitungsvorgänge und des Anwendungsbereichs anwendbarer
Rechtsnormen und geltender Rechtsvorschriften in dem Drittland
erfolgen. Das Drittland sollte Garantien für ein angemessenes
Schutzniveau bieten, das dem innerhalb der Union gewährleisteten
Schutzniveau der Sache nach gleichwertig ist, insbesondere in
Fällen, in denen personenbezogene
Daten in einem oder mehreren spezifischen Sektoren verarbeitet
werden. Das Drittland sollte insbesondere eine wirksame unabhängige
Überwachung des Datenschutzes gewährleisten und Mechanismen für
eine Zusammenarbeit mit den Datenschutzbehörden der Mitgliedstaaten
vorsehen, und den betroffenen Personen sollten wirksame und
durchsetzbare Rechte sowie wirksame verwaltungsrechtliche und
gerichtliche Rechtsbehelfe eingeräumt werden.
105) Die Kommission
sollte neben den internationalen Verpflichtungen, die das Drittland
oder die internationale Organisation eingegangen ist, die
Verpflichtungen, die sich aus der Teilnahme des Drittlands oder der
internationalen Organisation an multilateralen oder regionalen
Systemen insbesondere im Hinblick auf den Schutz personenbezogener
Daten ergeben, sowie die Umsetzung dieser Verpflichtungen
berücksichtigen. Insbesondere sollte der Beitritt des Drittlands
zum Übereinkommen des Europarates vom 28. Januar 1981 zum Schutz
des Menschen bei der automatischen Verarbeitungpersonenbezogener
Daten und dem dazugehörigen Zusatzprotokoll berücksichtigt
werden. Die Kommission sollte den Ausschuss konsultieren, wenn sie
das Schutzniveau in Drittländern oder internationalen
Organisationen bewertet.
106) Die Kommission
sollte die Wirkungsweise von Feststellungen zum Schutzniveau in
einem Drittland, einem Gebiet oder einem bestimmten Sektor eines
Drittlands oder einer internationalen Organisation überwachen; sie
sollte auch die Wirkungsweise der Feststellungen, die auf der
Grundlage des Artikels 25 Absatz 6 oder des Artikels 26 Absatz 4
der Richtlinie 95/46/EG erlassen werden, überwachen. In ihren
Angemessenheitsbeschlüssen sollte die Kommission einen Mechanismus
für die regelmäßige Überprüfung von deren Wirkungsweise vorsehen.
Diese regelmäßige Überprüfung sollte in Konsultation mit dem
betreffenden Drittland oder der betreffenden internationalen
Organisation erfolgen und allen maßgeblichen Entwicklungen in dem
Drittland oder der internationalen Organisation Rechnung tragen.
Für die Zwecke der Überwachung und der Durchführung der
regelmäßigen Überprüfungen sollte die Kommission die Standpunkte
und Feststellungen des Europäischen Parlaments und des Rates sowie
der anderen einschlägigen Stellen und Quellen berücksichtigen. Die
Kommission sollte innerhalb einer angemessenen Frist die
Wirkungsweise der letztgenannten Beschlüsse bewerten und dem durch
diese Verordnung eingesetzten Ausschuss im Sinne der Verordnung
(EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (12)
sowie dem Europäischen Parlament und dem Rat über alle maßgeblichen
Feststellungen Bericht erstatten.
107) Die Kommission
kann feststellen, dass ein Drittland, ein Gebiet oder ein
bestimmter Sektor eines Drittlands oder eine internationale
Organisation kein angemessenes Datenschutzniveau mehr bietet. Die
Übermittlung personenbezogener
Daten an dieses Drittland oder an diese internationale
Organisation sollte daraufhin verboten werden, es sei denn, die
Anforderungen dieser Verordnung in Bezug auf die Datenübermittlung
vorbehaltlich geeigneter Garantien, einschließlich verbindlicher
interner Datenschutzvorschriften und auf Ausnahmen für bestimmte
Fälle werden erfüllt. In diesem Falle sollten Konsultationen
zwischen der Kommission und den betreffenden Drittländern oder
internationalen Organisationen vorgesehen werden. Die Kommission
sollte dem Drittland oder der internationalen Organisation
frühzeitig die Gründe mitteilen und Konsultationen aufnehmen, um
Abhilfe für die Situation zu schaffen.
108) Bei Fehlen eines
Angemessenheitsbeschlusses sollte der Verantwortliche
oder der Auftragsverarbeiter
als Ausgleich für den in einem Drittland bestehenden Mangel an
Datenschutz geeignete Garantien für den Schutz der betroffenen
Person vorsehen. Diese geeigneten Garantien können darin bestehen,
dass auf verbindliche interne Datenschutzvorschriften, von der
Kommission oder von einer Aufsichtsbehörde angenommene
Standarddatenschutzklauseln oder von einer Aufsichtsbehörde
genehmigte Vertragsklauseln zurückgegriffen wird. Diese Garantien
sollten sicherstellen, dass die Datenschutzvorschriften und die
Rechte der betroffenen Personen auf eine der Verarbeitung innerhalb
der Union angemessene Art und Weise beachtet werden; dies gilt auch
hinsichtlich der Verfügbarkeit von durchsetzbaren Rechten der
betroffenen Person und von wirksamen Rechtsbehelfen einschließlich
des Rechts auf wirksame verwaltungsrechtliche oder gerichtliche
Rechtsbehelfe sowie des Rechts auf Geltendmachung von
Schadenersatzansprüchen in der Union oder in einem Drittland. Sie
sollten sich insbesondere auf die Einhaltung der allgemeinen
Grundsätze für die Verarbeitungpersonenbezogener
Daten, die Grundsätze des Datenschutzes durch Technik und durch
datenschutzfreundliche Voreinstellungen beziehen.
Datenübermittlungen dürfen auch von Behörden oder öffentlichen
Stellen an Behörden oder öffentliche Stellen in Drittländern oder
an internationale Organisationen mit entsprechenden Pflichten oder
Aufgaben vorgenommen werden, auch auf der Grundlage von
Bestimmungen, die in Verwaltungsvereinbarungen — wie beispielsweise
einer gemeinsamen Absichtserklärung –, mit denen den betroffenen
Personen durchsetzbare und wirksame Rechte eingeräumt werden,
aufzunehmen sind. Die Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde
sollte erlangt werden, wenn die Garantien in nicht
rechtsverbindlichen Verwaltungsvereinbarungen vorgesehen sind.
109) Die dem Verantwortlichen
oder dem Auftragsverarbeiter
offenstehende Möglichkeit, auf die von der Kommission oder einer
Aufsichtsbehörde festgelegten Standard-Datenschutzklauseln
zurückzugreifen, sollte den Verantwortlichen
oder den Auftragsverarbeiter
weder daran hindern, die Standard-Datenschutzklauseln auch in
umfangreicheren Verträgen, wie zum Beispiel Verträgen zwischen dem
Auftragsverarbeiter
und einem anderen Auftragsverarbeiter,
zu verwenden, noch ihn daran hindern, ihnen weitere Klauseln oder
zusätzliche Garantien hinzuzufügen, solange diese weder mittelbar
noch unmittelbar im Widerspruch zu den von der Kommission oder
einer Aufsichtsbehörde erlassenen Standard-Datenschutzklauseln
stehen oder die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen
Personen beschneiden. Die Verantwortlichen
und die Auftragsverarbeiter
sollten ermutigt werden, mit vertraglichen Verpflichtungen, die die
Standard-Schutzklauseln ergänzen, zusätzliche Garantien zu
bieten.
110) Jede
Unternehmensgruppe oder jede Gruppe von Unternehmen, die eine
gemeinsame Wirtschaftstätigkeit ausüben, sollte für ihre
internationalen Datenübermittlungen aus der Union an Organisationen
derselben Unternehmensgruppe oder derselben Gruppe von Unternehmen, die eine
gemeinsame Wirtschaftstätigkeit ausüben, genehmigte verbindliche
interne Datenschutzvorschriften anwenden dürfen, sofern diese
sämtliche Grundprinzipien und durchsetzbaren Rechte enthalten, die
geeignete Garantien für die Übermittlungen beziehungsweise
Kategorien von Übermittlungen personenbezogener
Daten bieten.
111)
Datenübermittlungen sollten unter bestimmten Voraussetzungen
zulässig sein, nämlich wenn die betroffene Person ihre
ausdrückliche Einwilligung erteilt
hat, wenn die Übermittlung gelegentlich erfolgt und im Rahmen eines
Vertrags oder zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen, sei es vor
Gericht oder auf dem Verwaltungswege oder in außergerichtlichen
Verfahren, wozu auch Verfahren vor Regulierungsbehörden zählen,
erforderlich ist. Die Übermittlung sollte zudem möglich sein, wenn
sie zur Wahrung eines im Unionsrecht oder im Recht eines
Mitgliedstaats festgelegten wichtigen öffentlichen Interesses
erforderlich ist oder wenn sie aus einem durch Rechtsvorschriften
vorgesehenen Register erfolgt, das von der Öffentlichkeit oder
Personen mit berechtigtem Interesse eingesehen werden kann. In
letzterem Fall sollte sich eine solche Übermittlung nicht auf die
Gesamtheit oder ganze Kategorien der im Register enthaltenen
personenbezogenen
Daten erstrecken dürfen. Ist das betreffende Register zur
Einsichtnahme durch Personen mit berechtigtem Interesse bestimmt,
sollte die Übermittlung nur auf Anfrage dieser Personen oder nur
dann erfolgen, wenn diese Personen die Adressaten der Übermittlung
sind, wobei den Interessen und Grundrechten der betroffenen Person
in vollem Umfang Rechnung zu tragen ist.
112) Diese Ausnahmen
sollten insbesondere für Datenübermittlungen gelten, die aus
wichtigen Gründen des öffentlichen Interesses erforderlich sind,
beispielsweise für den internationalen Datenaustausch zwischen
Wettbewerbs-, Steuer- oder Zollbehörden, zwischen
Finanzaufsichtsbehörden oder zwischen für Angelegenheiten der
sozialen Sicherheit oder für die öffentliche Gesundheit zuständigen
Diensten, beispielsweise im Falle der Umgebungsuntersuchung bei
ansteckenden Krankheiten oder zur Verringerung und/oder Beseitigung
des Dopings im Sport. Die Übermittlung personenbezogener
Daten sollte ebenfalls als rechtmäßig angesehen werden, wenn
sie erforderlich ist, um ein Interesse, das für die lebenswichtigen
Interessen — einschließlich der körperlichen Unversehrtheit oder
des Lebens — der betroffenen Person oder einer anderen Person
wesentlich ist, zu schützen und die betroffene Person außerstande
ist, ihre Einwilligung zu geben.
Liegt kein Angemessenheitsbeschluss vor, so können im Unionsrecht
oder im Recht der Mitgliedstaaten aus wichtigen Gründen des
öffentlichen Interesses ausdrücklich Beschränkungen der
Übermittlung bestimmter Kategorien von Daten an Drittländer oder
internationale Organisationen vorgesehen werden. Die
Mitgliedstaaten sollten solche Bestimmungen der Kommission
mitteilen. Jede Übermittlung personenbezogener
Daten einer betroffenen Person, die aus physischen oder
rechtlichen Gründen außerstande ist, ihre Einwilligung zu
erteilen, an eine internationale humanitäre Organisation, die
erfolgt, um eine nach den Genfer Konventionen obliegende Aufgabe
auszuführen oder um dem in bewaffneten Konflikten anwendbaren
humanitären Völkerrecht nachzukommen, könnte als aus einem
wichtigen Grund im öffentlichen Interesse notwendig oder als im
lebenswichtigen Interesse der betroffenen Person liegend erachtet
werden.
113) Übermittlungen,
die als nicht wiederholt erfolgend gelten können und nur eine
begrenzte Zahl von betroffenen Personen betreffen, könnten auch zur
Wahrung der zwingenden berechtigten Interessen des Verantwortlichen
möglich sein, sofern die Interessen oder Rechte und Freiheiten der
betroffenen Person nicht überwiegen und der Verantwortliche
sämtliche Umstände der Datenübermittlung geprüft hat. Der Verantwortliche
sollte insbesondere die Art der personenbezogenen
Daten, den Zweck und die Dauer der vorgesehenen Verarbeitung, die
Situation im Herkunftsland, in dem betreffenden Drittland und im
Endbestimmungsland berücksichtigen und angemessene Garantien zum
Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen in
Bezug auf die Verarbeitung ihrer
personenbezogener
Daten vorsehen. Diese Übermittlungen sollten nur in den
verbleibenden Fällen möglich sein, in denen keiner der anderen
Gründe für die Übermittlung anwendbar ist. Bei wissenschaftlichen
oder historischen Forschungszwecken oder bei statistischen Zwecken
sollten die legitimen gesellschaftlichen Erwartungen in Bezug auf
einen Wissenszuwachs berücksichtigt werden. Der Verantwortliche
sollte die Aufsichtsbehörde und die betroffene Person von der
Übermittlung in Kenntnis setzen.
114) In allen Fällen,
in denen kein Kommissionsbeschluss zur Angemessenheit des in einem
Drittland bestehenden Datenschutzniveaus vorliegt, sollte der
Verantwortliche
oder der Auftragsverarbeiter
auf Lösungen zurückgreifen, mit denen den betroffenen Personen
durchsetzbare und wirksame Rechte in Bezug auf die Verarbeitung ihrer
personenbezogenen
Daten in der Union nach der Übermittlung dieser Daten
eingeräumt werden, damit sie weiterhin die Grundrechte und
Garantien genießen können.
115) Manche
Drittländer erlassen Gesetze, Vorschriften und sonstige Rechtsakte,
die vorgeben, die Verarbeitungstätigkeiten natürlicher und
juristischer Personen, die der Rechtsprechung der Mitgliedstaaten
unterliegen, unmittelbar zu regeln. Dies kann Urteile von Gerichten
und Entscheidungen von Verwaltungsbehörden in Drittländern
umfassen, mit denen von einem Verantwortlichen
oder einem Auftragsverarbeiter
die Übermittlung oder Offenlegung personenbezogener
Daten verlangt wird und die nicht auf eine in Kraft befindliche
internationale Übereinkunft wie etwa ein Rechtshilfeabkommen
zwischen dem ersuchenden Drittland und der Union oder einem
Mitgliedstaat gestützt sind. Die Anwendung dieser Gesetze,
Verordnungen und sonstigen Rechtsakte außerhalb des Hoheitsgebiets
der betreffenden Drittländer kann gegen internationales Recht
verstoßen und dem durch diese Verordnung in der Union
gewährleisteten Schutz natürlicher Personen zuwiderlaufen.
Datenübermittlungen sollten daher nur zulässig sein, wenn die
Bedingungen dieser Verordnung für Datenübermittlungen an
Drittländer eingehalten werden. Dies kann unter anderem der Fall
sein, wenn die Offenlegung aus einem wichtigen öffentlichen
Interesse erforderlich ist, das im Unionsrecht oder im Recht des
Mitgliedstaats, dem der Verantwortliche
unterliegt, anerkannt ist.
116) Wenn personenbezogene
Daten in ein anderes Land außerhalb der Union übermittelt
werden, besteht eine erhöhte Gefahr, dass natürliche Personen ihre
Datenschutzrechte nicht wahrnehmen können und sich insbesondere
gegen die unrechtmäßige Nutzung oder Offenlegung dieser
Informationen zu schützen. Ebenso kann es vorkommen, dass
Aufsichtsbehörden Beschwerden nicht nachgehen oder Untersuchungen
nicht durchführen können, die einen Bezug zu Tätigkeiten außerhalb
der Grenzen ihres Mitgliedstaats haben. Ihre Bemühungen um
grenzüberschreitende Zusammenarbeit können auch durch unzureichende
Präventiv- und Abhilfebefugnisse, widersprüchliche Rechtsordnungen
und praktische Hindernisse wie Ressourcenknappheit behindert
werden. Die Zusammenarbeit zwischen den
Datenschutzaufsichtsbehörden muss daher gefördert werden, damit sie
Informationen austauschen und mit den Aufsichtsbehörden in anderen
Ländern Untersuchungen durchführen können. Um Mechanismen der
internationalen Zusammenarbeit zu entwickeln, die die
internationale Amtshilfe bei der Durchsetzung von
Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener
Daten erleichtern und sicherstellen, sollten die Kommission und
die Aufsichtsbehörden Informationen austauschen und bei
Tätigkeiten, die mit der Ausübung ihrer Befugnisse in Zusammenhang
stehen, mit den zuständigen Behörden der Drittländer nach dem
Grundsatz der Gegenseitigkeit und gemäß dieser Verordnung
zusammenarbeiten.
117) Die Errichtung
von Aufsichtsbehörden in den Mitgliedstaaten, die befugt sind, ihre
Aufgaben und Befugnisse völlig unabhängig wahrzunehmen, ist ein
wesentlicher Bestandteil des Schutzes natürlicher Personen bei der
Verarbeitungpersonenbezogener
Daten. Die Mitgliedstaaten sollten mehr als eine
Aufsichtsbehörde errichten können, wenn dies ihrer
verfassungsmäßigen, organisatorischen und administrativen Struktur
entspricht.
118) Die Tatsache,
dass die Aufsichtsbehörden unabhängig sind, sollte nicht bedeuten,
dass sie hinsichtlich ihrer Ausgaben keinem Kontroll- oder
Überwachungsmechanismus unterworfen werden bzw. sie keiner
gerichtlichen Überprüfung unterzogen werden können.
119) Errichtet ein
Mitgliedstaat mehrere Aufsichtsbehörden, so sollte er mittels
Rechtsvorschriften sicherstellen, dass diese Aufsichtsbehörden am
Kohärenzverfahren wirksam beteiligt werden. Insbesondere sollte
dieser Mitgliedstaat eine Aufsichtsbehörde bestimmen, die als
zentrale Anlaufstelle für eine wirksame Beteiligung dieser Behörden
an dem Verfahren fungiert und eine rasche und reibungslose
Zusammenarbeit mit anderen Aufsichtsbehörden, dem Ausschuss und der
Kommission gewährleistet.
120) Jede
Aufsichtsbehörde sollte mit Finanzmitteln, Personal, Räumlichkeiten
und einer Infrastruktur ausgestattet werden, wie sie für die
wirksame Wahrnehmung ihrer Aufgaben, einschließlich derer im
Zusammenhang mit der Amtshilfe und Zusammenarbeit mit anderen
Aufsichtsbehörden in der gesamten Union, notwendig sind. Jede
Aufsichtsbehörde sollte über einen eigenen, öffentlichen,
jährlichen Haushaltsplan verfügen, der Teil des gesamten
Staatshaushalts oder nationalen Haushalts sein kann.
121) Die allgemeinen
Anforderungen an das Mitglied oder die Mitglieder der
Aufsichtsbehörde sollten durch Rechtsvorschriften von jedem
Mitgliedstaat geregelt werden und insbesondere vorsehen, dass diese
Mitglieder im Wege eines transparenten Verfahrens entweder — auf
Vorschlag der Regierung, eines Mitglieds der Regierung, des
Parlaments oder einer Parlamentskammer — vom Parlament, der
Regierung oder dem Staatsoberhaupt des Mitgliedstaats oder von
einer unabhängigen Stelle ernannt werden, die nach dem Recht des
Mitgliedstaats mit der Ernennung betraut wird. Um die
Unabhängigkeit der Aufsichtsbehörde zu gewährleisten, sollten ihre
Mitglieder ihr Amt integer ausüben, von allen mit den Aufgaben
ihres Amts nicht zu vereinbarenden Handlungen absehen und während
ihrer Amtszeit keine andere mit ihrem Amt nicht zu vereinbarende
entgeltliche oder unentgeltliche Tätigkeit ausüben. Die
Aufsichtsbehörde sollte über eigenes Personal verfügen, das sie
selbst oder eine nach dem Recht des Mitgliedstaats eingerichtete
unabhängige Stelle auswählt und das ausschließlich der Leitung des
Mitglieds oder der Mitglieder der Aufsichtsbehörde unterstehen
sollte.
122) Jede
Aufsichtsbehörde sollte dafür zuständig sein, im Hoheitsgebiet
ihres Mitgliedstaats die Befugnisse auszuüben und die Aufgaben zu
erfüllen, die ihr mit dieser Verordnung übertragen wurden. Dies
sollte insbesondere für Folgendes gelten: die Verarbeitung im
Rahmen der Tätigkeiten einer Niederlassung des Verantwortlichen
oder Auftragsverarbeiters
im Hoheitsgebiet ihres Mitgliedstaats, die Verarbeitungpersonenbezogener
Daten durch Behörden oder private Stellen, die im öffentlichen
Interesse handeln, Verarbeitungstätigkeiten, die Auswirkungen auf
betroffene Personen in ihrem Hoheitsgebiet haben, oder
Verarbeitungstätigkeiten eines Verantwortlichen
oder Auftragsverarbeiters
ohne Niederlassung in der Union, sofern sie auf betroffene Personen
mit Wohnsitz in ihrem Hoheitsgebiet ausgerichtet sind. Dies sollte
auch die Bearbeitung von Beschwerden einer betroffenen Person, die
Durchführung von Untersuchungen über die Anwendung dieser
Verordnung sowie die Förderung der Information der Öffentlichkeit
über Risiken, Vorschriften, Garantien und Rechte im Zusammenhang
mit der Verarbeitungpersonenbezogener
Daten einschließen.
123) Die
Aufsichtsbehörden sollten die Anwendung der Bestimmungen dieser
Verordnung überwachen und zu ihrer einheitlichen Anwendung in der
gesamten Union beitragen, um natürliche Personen im Hinblick auf
die Verarbeitung ihrer
Daten zu schützen und den freien Verkehr personenbezogener
Daten im Binnenmarkt zu erleichtern. Zu diesem Zweck sollten
die Aufsichtsbehörden untereinander und mit der Kommission
zusammenarbeiten, ohne dass eine Vereinbarung zwischen den
Mitgliedstaaten über die Leistung von Amtshilfe oder über eine
derartige Zusammenarbeit erforderlich wäre.
124) Findet die
Verarbeitungpersonenbezogener
Daten im Zusammenhang mit der Tätigkeit einer Niederlassung
eines Verantwortlichen
oder eines Auftragsverarbeiters
in der Union statt und hat der Verantwortliche
oder der Auftragsverarbeiter
Niederlassungen in mehr als einem Mitgliedstaat oder hat die
Verarbeitungstätigkeit im Zusammenhang mit der Tätigkeit einer
einzigen Niederlassung eines Verantwortlichen
oder Auftragsverarbeiters
in der Union erhebliche Auswirkungen auf betroffene Personen in
mehr als einem Mitgliedstaat bzw. wird sie voraussichtlich solche
Auswirkungen haben, so sollte die Aufsichtsbehörde für die
Hauptniederlassung
des Verantwortlichen
oder Auftragsverarbeiters
oder für die einzige Niederlassung des Verantwortlichen
oder Auftragsverarbeiters
als federführende Behörde fungieren. Sie sollte mit den anderen
Behörden zusammenarbeiten, die betroffen sind, weil der Verantwortliche
oder Auftragsverarbeiter
eine Niederlassung im Hoheitsgebiet ihres Mitgliedstaats hat, weil
die Verarbeitung erhebliche
Auswirkungen auf betroffene Personen mit Wohnsitz in ihrem
Hoheitsgebiet hat oder weil bei ihnen eine Beschwerde eingelegt
wurde. Auch wenn eine betroffene Person ohne Wohnsitz in dem
betreffenden Mitgliedstaat eine Beschwerde eingelegt hat, sollte
die Aufsichtsbehörde, bei der Beschwerde eingelegt wurde, auch eine
betroffene Aufsichtsbehörde sein. Der Ausschuss sollte — im Rahmen
seiner Aufgaben in Bezug auf die Herausgabe von Leitlinien zu allen
Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung —
insbesondere Leitlinien zu den Kriterien ausgeben können, die bei
der Feststellung zu berücksichtigen sind, ob die fragliche
Verarbeitung erhebliche
Auswirkungen auf betroffene Personen in mehr als einem
Mitgliedstaat hat und was einen maßgeblichen und begründeten
Einspruch darstellt.
125) Die federführende
Behörde sollte berechtigt sein, verbindliche Beschlüsse über
Maßnahmen zu erlassen, mit denen die ihr gemäß dieser Verordnung
übertragenen Befugnisse ausgeübt werden. In ihrer Eigenschaft als
federführende Behörde sollte diese Aufsichtsbehörde für die enge
Einbindung und Koordinierung der betroffenen Aufsichtsbehörden im
Entscheidungsprozess sorgen. Wird beschlossen, die Beschwerde der
betroffenen Person vollständig oder teilweise abzuweisen, so sollte
dieser Beschluss von der Aufsichtsbehörde angenommen werden, bei
der die Beschwerde eingelegt wurde.
127) Jede
Aufsichtsbehörde, die nicht als federführende Aufsichtsbehörde
fungiert, sollte in örtlichen Fällen zuständig sein, wenn der
Verantwortliche
oder Auftragsverarbeiter
Niederlassungen in mehr als einem Mitgliedstaat hat, der Gegenstand
der spezifischen Verarbeitung aber nur
die Verarbeitungstätigkeiten in einem einzigen Mitgliedstaat und
nur betroffene Personen in diesem einen Mitgliedstaat betrifft,
beispielsweise wenn es um die Verarbeitung von
personenbezogenen
Daten von Arbeitnehmern im spezifischen Beschäftigungskontext
eines Mitgliedstaats geht. In solchen Fällen sollte die
Aufsichtsbehörde unverzüglich die federführende Aufsichtsbehörde
über diese Angelegenheit unterrichten. Nach ihrer Unterrichtung
sollte die federführende Aufsichtsbehörde entscheiden, ob sie den
Fall nach den Bestimmungen zur Zusammenarbeit zwischen der
federführenden Aufsichtsbehörde und anderen betroffenen
Aufsichtsbehörden gemäß der Vorschrift zur Zusammenarbeit zwischen
der federführenden Aufsichtsbehörde und anderen betroffenen
Aufsichtsbehörden (im Folgenden „Verfahren der Zusammenarbeit und
Kohärenz“) regelt oder ob die Aufsichtsbehörde, die sie
unterrichtet hat, den Fall auf örtlicher Ebene regeln sollte. Dabei
sollte die federführende Aufsichtsbehörde berücksichtigen, ob der
Verantwortliche
oder der Auftragsverarbeiter
in dem Mitgliedstaat, dessen Aufsichtsbehörde sie unterrichtet hat,
eine Niederlassung hat, damit Beschlüsse gegenüber dem Verantwortlichen
oder dem Auftragsverarbeiter
wirksam durchgesetzt werden. Entscheidet die federführende
Aufsichtsbehörde, den Fall selbst zu regeln, sollte die
Aufsichtsbehörde, die sie unterrichtet hat, die Möglichkeit haben,
einen Beschlussentwurf vorzulegen, dem die federführende
Aufsichtsbehörde bei der Ausarbeitung ihres Beschlussentwurfs im
Rahmen dieses Verfahrens der Zusammenarbeit und Kohärenz
weitestgehend Rechnung tragen sollte.
128) Die Vorschriften
über die federführende Behörde und das Verfahren der Zusammenarbeit
und Kohärenz sollten keine Anwendung finden, wenn die Verarbeitung durch
Behörden oder private Stellen im öffentlichen Interesse erfolgt. In
diesen Fällen sollte die Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaats, in
dem die Behörde oder private Einrichtung ihren Sitz hat, die
einzige Aufsichtsbehörde sein, die dafür zuständig ist, die
Befugnisse auszuüben, die ihr mit dieser Verordnung übertragen
wurden.
129) Um die
einheitliche Überwachung und Durchsetzung dieser Verordnung in der
gesamten Union sicherzustellen, sollten die Aufsichtsbehörden in
jedem Mitgliedstaat dieselben Aufgaben und wirksamen Befugnisse
haben, darunter, insbesondere im Fall von Beschwerden natürlicher
Personen, Untersuchungsbefugnisse, Abhilfebefugnisse und
Sanktionsbefugnisse und Genehmigungsbefugnisse und beratende
Befugnisse, sowie — unbeschadet der Befugnisse der
Strafverfolgungsbehörden nach dem Recht der Mitgliedstaaten — die
Befugnis, Verstöße gegen diese Verordnung den Justizbehörden zur
Kenntnis zu bringen und Gerichtsverfahren anzustrengen. Dazu sollte
auch die Befugnis zählen, eine vorübergehende oder endgültige
Beschränkung der Verarbeitung,
einschließlich eines Verbots, zu verhängen. Die Mitgliedstaaten
können andere Aufgaben im Zusammenhang mit dem Schutz personenbezogener
Daten im Rahmen dieser Verordnung festlegen. Die Befugnisse der
Aufsichtsbehörden sollten in Übereinstimmung mit den geeigneten
Verfahrensgarantien nach dem Unionsrecht und dem Recht der
Mitgliedstaaten unparteiisch, gerecht und innerhalb einer
angemessenen Frist ausgeübt werden. Insbesondere sollte jede
Maßnahme im Hinblick auf die Gewährleistung der Einhaltung dieser
Verordnung geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sein, wobei
die Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu berücksichtigen sind,
das Recht einer jeden Person, gehört zu werden, bevor eine
individuelle Maßnahme getroffen wird, die nachteilige Auswirkungen
auf diese Person hätte, zu achten ist und überflüssige Kosten und
übermäßige Unannehmlichkeiten für die Betroffenen zu vermeiden
sind. Untersuchungsbefugnisse im Hinblick auf den Zugang zu
Räumlichkeiten sollten im Einklang mit besonderen Anforderungen im
Verfahrensrecht der Mitgliedstaaten ausgeübt werden, wie etwa dem
Erfordernis einer vorherigen richterlichen Genehmigung. Jede
rechtsverbindliche Maßnahme der Aufsichtsbehörde sollte schriftlich
erlassen werden und sie sollte klar und eindeutig sein; die
Aufsichtsbehörde, die die Maßnahme erlassen hat, und das Datum, an
dem die Maßnahme erlassen wurde, sollten angegeben werden und die
Maßnahme sollte vom Leiter oder von einem von ihm bevollmächtigen
Mitglied der Aufsichtsbehörde unterschrieben sein und eine
Begründung für die Maßnahme sowie einen Hinweis auf das Recht auf
einen wirksamen Rechtsbehelf enthalten. Dies sollte zusätzliche
Anforderungen nach dem Verfahrensrecht der Mitgliedstaaten nicht
ausschließen. Der Erlass eines rechtsverbindlichen Beschlusses
setzt voraus, dass er in dem Mitgliedstaat der Aufsichtsbehörde,
die den Beschluss erlassen hat, gerichtlich überprüft werden
kann.
130) Ist die
Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, nicht
die federführende Aufsichtsbehörde, so sollte die federführende
Aufsichtsbehörde gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung über
Zusammenarbeit und Kohärenz eng mit der Aufsichtsbehörde
zusammenarbeiten, bei der die Beschwerde eingereicht wurde. In
solchen Fällen sollte die federführende Aufsichtsbehörde bei
Maßnahmen, die rechtliche Wirkungen entfalten sollen, unter anderem
bei der Verhängung von Geldbußen, den Standpunkt der
Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde und die
weiterhin befugt sein sollte, in Abstimmung mit der zuständigen
Aufsichtsbehörde Untersuchungen im Hoheitsgebiet ihres eigenen
Mitgliedstaats durchzuführen, weitestgehend berücksichtigen.
131) Wenn eine andere
Aufsichtsbehörde als federführende Aufsichtsbehörde für die
Verarbeitungstätigkeiten des Verantwortlichen
oder des Auftragsverarbeiters
fungieren sollte, der konkrete Gegenstand einer Beschwerde oder der
mögliche Verstoß jedoch nur die Verarbeitungstätigkeiten des
Verantwortlichen
oder des Auftragsverarbeiters
in dem Mitgliedstaat betrifft, in dem die Beschwerde eingereicht
wurde oder der mögliche Verstoß aufgedeckt wurde, und die
Angelegenheit keine erheblichen Auswirkungen auf betroffene
Personen in anderen Mitgliedstaaten hat oder haben dürfte, sollte
die Aufsichtsbehörde, bei der eine Beschwerde eingereicht wurde
oder die Situationen, die mögliche Verstöße gegen diese Verordnung
darstellen, aufgedeckt hat bzw. auf andere Weise darüber informiert
wurde, versuchen, eine gütliche Einigung mit dem Verantwortlichen zu
erzielen; falls sich dies als nicht erfolgreich erweist, sollte sie
die gesamte Bandbreite ihrer Befugnisse wahrnehmen. Dies sollte
auch Folgendes umfassen: die spezifische Verarbeitung im
Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats der Aufsichtsbehörde oder im
Hinblick auf betroffene Personen im Hoheitsgebiet dieses
Mitgliedstaats; die Verarbeitung im Rahmen
eines Angebots von Waren oder Dienstleistungen, das speziell auf
betroffene Personen im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats der
Aufsichtsbehörde ausgerichtet ist; oder eine Verarbeitung, die unter
Berücksichtigung der einschlägigen rechtlichen Verpflichtungen nach
dem Recht der Mitgliedstaaten bewertet werden muss.
132) Auf die
Öffentlichkeit ausgerichtete Sensibilisierungsmaßnahmen der
Aufsichtsbehörden sollten spezifische Maßnahmen einschließen, die
sich an die Verantwortlichen
und die Auftragsverarbeiter,
einschließlich Kleinstunternehmen sowie kleiner und mittlerer
Unternehmen, und an
natürliche Personen, insbesondere im Bildungsbereich, richten.
133) Die
Aufsichtsbehörden sollten sich gegenseitig bei der Erfüllung ihrer
Aufgaben unterstützen und Amtshilfe leisten, damit eine
einheitliche Anwendung und Durchsetzung dieser Verordnung im
Binnenmarkt gewährleistet ist. Eine Aufsichtsbehörde, die um
Amtshilfe ersucht hat, kann eine einstweilige Maßnahme erlassen,
wenn sie nicht binnen eines Monats nach Eingang des
Amtshilfeersuchens bei der ersuchten Aufsichtsbehörde eine Antwort
von dieser erhalten hat.
134) Jede
Aufsichtsbehörde sollte gegebenenfalls an gemeinsamen Maßnahmen von
anderen Aufsichtsbehörden teilnehmen. Die ersuchte Aufsichtsbehörde
sollte auf das Ersuchen binnen einer bestimmten Frist antworten
müssen.
135) Um die
einheitliche Anwendung dieser Verordnung in der gesamten Union
sicherzustellen, sollte ein Verfahren zur Gewährleistung einer
einheitlichen Rechtsanwendung (Kohärenzverfahren) für die
Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden eingeführt werden.
Dieses Verfahren sollte insbesondere dann angewendet werden, wenn
eine Aufsichtsbehörde beabsichtigt, eine Maßnahme zu erlassen, die
rechtliche Wirkungen in Bezug auf Verarbeitungsvorgänge entfalten
soll, die für eine bedeutende Zahl betroffener Personen in mehreren
Mitgliedstaaten erhebliche Auswirkungen haben. Ferner sollte es zur
Anwendung kommen, wenn eine betroffene Aufsichtsbehörde oder die
Kommission beantragt, dass die Angelegenheit im Rahmen des
Kohärenzverfahrens behandelt wird. Dieses Verfahren sollte andere
Maßnahmen, die die Kommission möglicherweise in Ausübung ihrer
Befugnisse nach den Verträgen trifft, unberührt lassen.
136) Bei Anwendung des
Kohärenzverfahrens sollte der Ausschuss, falls von der Mehrheit
seiner Mitglieder so entschieden wird oder falls eine andere
betroffene Aufsichtsbehörde oder die Kommission darum ersuchen,
binnen einer festgelegten Frist eine Stellungnahme abgeben. Dem
Ausschuss sollte auch die Befugnis übertragen werden, bei
Streitigkeiten zwischen Aufsichtsbehörden rechtsverbindliche
Beschlüsse zu erlassen. Zu diesem Zweck sollte er in klar
bestimmten Fällen, in denen die Aufsichtsbehörden insbesondere im
Rahmen des Verfahrens der Zusammenarbeit zwischen der
federführenden Aufsichtsbehörde und den betroffenen
Aufsichtsbehörden widersprüchliche Standpunkte zu dem Sachverhalt,
vor allem in der Frage, ob ein Verstoß gegen diese Verordnung
vorliegt, vertreten, grundsätzlich mit einer Mehrheit von zwei
Dritteln seiner Mitglieder rechtsverbindliche Beschlüsse
erlassen.
137) Es kann
dringender Handlungsbedarf zum Schutz der Rechte und Freiheiten von
betroffenen Personen bestehen, insbesondere wenn eine erhebliche
Behinderung der Durchsetzung des Rechts einer betroffenen Person
droht. Eine Aufsichtsbehörde sollte daher hinreichend begründete
einstweilige Maßnahmen in ihrem Hoheitsgebiet mit einer
festgelegten Geltungsdauer von höchstens drei Monaten erlassen
können.
138) Die Anwendung
dieses Verfahrens sollte in den Fällen, in denen sie verbindlich
vorgeschrieben ist, eine Bedingung für die Rechtmäßigkeit einer
Maßnahme einer Aufsichtsbehörde sein, die rechtliche Wirkungen
entfalten soll. In anderen Fällen von grenzüberschreitender
Relevanz sollte das Verfahren der Zusammenarbeit zwischen der
federführenden Aufsichtsbehörde und den betroffenen
Aufsichtsbehörden zur Anwendung gelangen, und die betroffenen
Aufsichtsbehörden können auf bilateraler oder multilateraler Ebene
Amtshilfe leisten und gemeinsame Maßnahmen durchführen, ohne auf
das Kohärenzverfahren zurückzugreifen.
139) Zur Förderung der
einheitlichen Anwendung dieser Verordnung sollte der Ausschuss als
unabhängige Einrichtung der Union eingesetzt werden. Damit der
Ausschuss seine Ziele erreichen kann, sollte er
Rechtspersönlichkeit besitzen. Der Ausschuss sollte von seinem
Vorsitz vertreten werden. Er sollte die mit der Richtlinie 95/46/EG
eingesetzte Arbeitsgruppe für den Schutz der Rechte von Personen
bei der Verarbeitungpersonenbezogener
Daten ersetzen. Er sollte aus dem Leiter einer Aufsichtsbehörde
jedes Mitgliedstaats und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten
oder deren jeweiligen Vertretern gebildet werden. An den Beratungen
des Ausschusses sollte die Kommission ohne Stimmrecht teilnehmen
und der Europäische Datenschutzbeauftragte sollte spezifische
Stimmrechte haben. Der Ausschuss sollte zur einheitlichen Anwendung
der Verordnung in der gesamten Union beitragen, die Kommission
insbesondere im Hinblick auf das Schutzniveau in Drittländern oder
internationalen Organisationen beraten und die Zusammenarbeit der
Aufsichtsbehörden in der Union fördern. Der Ausschuss sollte bei
der Erfüllung seiner Aufgaben unabhängig handeln.
140) Der
Ausschusssollte von einem Sekretariat unterstützt werden, das von
dem Europäischen Datenschutzbeauftragten bereitgestellt wird. Das
Personal des Europäischen Datenschutzbeauftragten, das an der
Wahrnehmung der dem Ausschuss gemäß dieser Verordnung übertragenen
Aufgaben beteiligt ist, sollte diese Aufgaben ausschließlich gemäß
den Anweisungen des Vorsitzes des Ausschusses durchführen und
diesem Bericht erstatten.
141) Jede betroffene
Person sollte das Recht haben, bei einer einzigen Aufsichtsbehörde
insbesondere in dem Mitgliedstaat ihres gewöhnlichen Aufenthalts
eine Beschwerde einzureichen und gemäß Artikel 47 der Charta einen
wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf einzulegen, wenn sie sich in
ihren Rechten gemäß dieser Verordnung verletzt sieht oder wenn die
Aufsichtsbehörde auf eine Beschwerde hin nicht tätig wird, eine
Beschwerde teilweise oder ganz abweist oder ablehnt oder nicht
tätig wird, obwohl dies zum Schutz der Rechte der betroffenen
Person notwendig ist. Die auf eine Beschwerde folgende Untersuchung
sollte vorbehaltlich gerichtlicher Überprüfung so weit gehen, wie
dies im Einzelfall angemessen ist. Die Aufsichtsbehörde sollte die
betroffene Person innerhalb eines angemessenen Zeitraums über den
Fortgang und die Ergebnisse der Beschwerde unterrichten. Sollten
weitere Untersuchungen oder die Abstimmung mit einer anderen
Aufsichtsbehörde erforderlich sein, sollte die betroffene Person
über den Zwischenstand informiert werden. Jede Aufsichtsbehörde
sollte Maßnahmen zur Erleichterung der Einreichung von Beschwerden
treffen, wie etwa die Bereitstellung eines Beschwerdeformulars, das
auch elektronisch ausgefüllt werden kann, ohne dass andere
Kommunikationsmittel ausgeschlossen werden.
142) Betroffene
Personen, die sich in ihren Rechten gemäß dieser Verordnung
verletzt sehen, sollten das Recht haben, nach dem Recht eines
Mitgliedstaats gegründete Einrichtungen, Organisationen oder
Verbände ohne Gewinnerzielungsabsicht, deren satzungsmäßige Ziele
im öffentlichem Interesse liegen und die im Bereich des Schutzes
personenbezogener
Daten tätig sind, zu beauftragen, in ihrem Namen Beschwerde bei
einer Aufsichtsbehörde oder einen gerichtlichen Rechtsbehelf
einzulegen oder das Recht auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen,
sofern dieses im Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen ist. Die
Mitgliedstaaten können vorsehen, dass diese Einrichtungen,
Organisationen oder Verbände das Recht haben, unabhängig vom
Auftrag einer betroffenen Person in dem betreffenden Mitgliedstaat
eine eigene Beschwerde einzulegen, und das Recht auf einen
wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf haben sollten, wenn sie Grund
zu der Annahme haben, dass die Rechte der betroffenen Person
infolge einer nicht im Einklang mit dieser Verordnung stehenden
Verarbeitung verletzt
worden sind. Diesen Einrichtungen, Organisationen oder Verbänden
kann unabhängig vom Auftrag einer betroffenen Person nicht
gestattet werden, im Namen einer betroffenen Person Schadenersatz
zu verlangen.
143) Jede natürliche
oder juristische Person hat das Recht, unter den in Artikel 263
AEUV genannten Voraussetzungen beim Gerichtshof eine Klage auf
Nichtigerklärung eines Beschlusses des Ausschusses zu erheben. Als
Adressaten solcher Beschlüsse müssen die betroffenen
Aufsichtsbehörden, die diese Beschlüsse anfechten möchten, binnen
zwei Monaten nach deren Übermittlung gemäß Artikel 263 AEUV Klage
erheben. Sofern Beschlüsse des Ausschusses einen Verantwortlichen,
einen Auftragsverarbeiter
oder den Beschwerdeführer unmittelbar und individuell betreffen, so
können diese Personen binnen zwei Monaten nach Veröffentlichung der
betreffenden Beschlüsse auf der Website des Ausschusses im Einklang
mit Artikel 263 AEUV eine Klage auf Nichtigerklärung erheben.
Unbeschadet dieses Rechts nach Artikel 263 AEUV sollte jede
natürliche oder juristische Person das Recht auf einen wirksamen
gerichtlichen Rechtsbehelf bei dem zuständigen einzelstaatlichen
Gericht gegen einen Beschluss einer Aufsichtsbehörde haben, der
gegenüber dieser Person Rechtswirkungen entfaltet. Ein derartiger
Beschluss betrifft insbesondere die Ausübung von Untersuchungs-,
Abhilfe- und Genehmigungsbefugnissen durch die Aufsichtsbehörde
oder die Ablehnung oder Abweisung von Beschwerden. Das Recht auf
einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf umfasst jedoch nicht
rechtlich nicht bindende Maßnahmen der Aufsichtsbehörden wie von
ihr abgegebene Stellungnahmen oder Empfehlungen. Verfahren gegen
eine Aufsichtsbehörde sollten bei den Gerichten des Mitgliedstaats
angestrengt werden, in dem die Aufsichtsbehörde ihren Sitz hat, und
sollten im Einklang mit dem Verfahrensrecht dieses Mitgliedstaats
durchgeführt werden. Diese Gerichte sollten eine uneingeschränkte
Zuständigkeit besitzen, was die Zuständigkeit, sämtliche für den
bei ihnen anhängigen Rechtsstreit maßgebliche Sach- und
Rechtsfragen zu prüfen, einschließt. Wurde eine Beschwerde von
einer Aufsichtsbehörde abgelehnt oder abgewiesen, kann der
Beschwerdeführer Klage bei den Gerichten desselben Mitgliedstaats
erheben. Im Zusammenhang mit gerichtlichen Rechtsbehelfen in Bezug
auf die Anwendung dieser Verordnung können einzelstaatliche
Gerichte, die eine Entscheidung über diese Frage für erforderlich
halten, um ihr Urteil erlassen zu können, bzw. müssen
einzelstaatliche Gerichte in den Fällen nach Artikel 267 AEUV den
Gerichtshof um eine Vorabentscheidung zur Auslegung des
Unionsrechts — das auch diese Verordnung einschließt — ersuchen.
Wird darüber hinaus der Beschluss einer Aufsichtsbehörde zur
Umsetzung eines Beschlusses des Ausschusses vor einem
einzelstaatlichen Gericht angefochten und wird die Gültigkeit des
Beschlusses des Ausschusses in Frage gestellt, so hat dieses
einzelstaatliche Gericht nicht die Befugnis, den Beschluss des
Ausschusses für nichtig zu erklären, sondern es muss im Einklang
mit Artikel 267 AEUV in der Auslegung des Gerichtshofs den
Gerichtshof mit der Frage der Gültigkeit befassen, wenn es den
Beschluss für nichtig hält. Allerdings darf ein einzelstaatliches
Gericht den Gerichtshof nicht auf Anfrage einer natürlichen oder
juristischen Person mit Fragen der Gültigkeit des Beschlusses des
Ausschusses befassen, wenn diese Person Gelegenheit hatte, eine
Klage auf Nichtigerklärung dieses Beschlusses zu erheben —
insbesondere wenn sie unmittelbar und individuell von dem Beschluss
betroffen war –, diese Gelegenheit jedoch nicht innerhalb der Frist
gemäß Artikel 263 AEUV genutzt hat.
144) Hat ein mit einem
Verfahren gegen die Entscheidung einer Aufsichtsbehörde befasstes
Gericht Anlass zu der Vermutung, dass ein dieselbe Verarbeitung
betreffendes Verfahren — etwa zu demselben Gegenstand in Bezug auf
die Verarbeitung durch
denselben Verantwortlichen
oder Auftragsverarbeiter
oder wegen desselben Anspruchs — vor einem zuständigen Gericht in
einem anderen Mitgliedstaat anhängig ist, so sollte es mit diesem
Gericht Kontakt aufnehmen, um sich zu vergewissern, dass ein
solches verwandtes Verfahren existiert. Sind verwandte Verfahren
vor einem Gericht in einem anderen Mitgliedstaat anhängig, so kann
jedes später angerufene Gericht das Verfahren aussetzen oder sich
auf Anfrage einer Partei auch zugunsten des zuerst angerufenen
Gerichts für unzuständig erklären, wenn dieses später angerufene
Gericht für die betreffenden Verfahren zuständig ist und die
Verbindung von solchen verwandten Verfahren nach seinem Recht
zulässig ist. Verfahren gelten als miteinander verwandt, wenn
zwischen ihnen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine
gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu
vermeiden, dass in getrennten Verfahren einander widersprechende
Entscheidungen ergehen.
145) Bei Verfahren
gegen Verantwortliche
oder Auftragsverarbeiter
sollte es dem Kläger überlassen bleiben, ob er die Gerichte des
Mitgliedstaats anruft, in dem der Verantwortliche
oder der Auftragsverarbeiter
eine Niederlassung hat, oder des Mitgliedstaats, in dem die
betroffene Person ihren Aufenthaltsort hat; dies gilt nicht, wenn
es sich bei dem Verantwortlichen um
eine Behörde eines Mitgliedstaats handelt, die in Ausübung ihrer
hoheitlichen Befugnisse tätig geworden ist.
146) Der Verantwortliche
oder der Auftragsverarbeiter
sollte Schäden, die einer Person aufgrund einer Verarbeitung
entstehen, die mit dieser Verordnung nicht im Einklang steht,
ersetzen. Der Verantwortliche
oder der Auftragsverarbeiter
sollte von seiner Haftung befreit werden, wenn er nachweist, dass
er in keiner Weise für den Schaden verantwortlich ist. Der Begriff
des Schadens sollte im Lichte der Rechtsprechung des Gerichtshofs
weit auf eine Art und Weise ausgelegt werden, die den Zielen dieser
Verordnung in vollem Umfang entspricht. Dies gilt unbeschadet von
Schadenersatzforderungen aufgrund von Verstößen gegen andere
Vorschriften des Unionsrechts oder des Rechts der Mitgliedstaaten.
Zu einer Verarbeitung, die mit
der vorliegenden Verordnung nicht im Einklang steht, zählt auch
eine Verarbeitung, die nicht
mit den nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung erlassenen
delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten und
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zur Präzisierung von
Bestimmungen der vorliegenden Verordnung im Einklang steht. Die
betroffenen Personen sollten einen vollständigen und wirksamen
Schadenersatz für den erlittenen Schaden erhalten. Sind Verantwortliche
oder Auftragsverarbeiter
an derselben Verarbeitung beteiligt,
so sollte jeder Verantwortliche
oder Auftragsverarbeiter
für den gesamten Schaden haftbar gemacht werden. Werden sie jedoch
nach Maßgabe des Rechts der Mitgliedstaaten zu demselben Verfahren
hinzugezogen, so können sie im Verhältnis zu der Verantwortung
anteilmäßig haftbar gemacht werden, die jeder Verantwortliche
oder Auftragsverarbeiter
für den durch die Verarbeitung
entstandenen Schaden zu tragen hat, sofern sichergestellt ist, dass
die betroffene Person einen vollständigen und wirksamen
Schadenersatz für den erlittenen Schaden erhält. Jeder Verantwortliche
oder Auftragsverarbeiter,
der den vollen Schadenersatz geleistet hat, kann anschließend ein
Rückgriffsverfahren gegen andere an derselben Verarbeitung
beteiligte Verantwortliche
oder Auftragsverarbeiter
anstrengen.
147) Soweit in dieser
Verordnung spezifische Vorschriften über die Gerichtsbarkeit —
insbesondere in Bezug auf Verfahren im Hinblick auf einen
gerichtlichen Rechtsbehelf einschließlich Schadenersatz gegen einen
Verantwortlichen
oder Auftragsverarbeiter
— enthalten sind, sollten die allgemeinen Vorschriften über die
Gerichtsbarkeit, wie sie etwa in der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012
des Europäischen Parlaments und des Rates (13) enthalten sind, der
Anwendung dieser spezifischen Vorschriften nicht
entgegenstehen.
148) Im Interesse
einer konsequenteren Durchsetzung der Vorschriften dieser
Verordnung sollten bei Verstößen gegen diese Verordnung zusätzlich
zu den geeigneten Maßnahmen, die die Aufsichtsbehörde gemäß dieser
Verordnung verhängt, oder an Stelle solcher Maßnahmen Sanktionen
einschließlich Geldbußen verhängt werden. Im Falle eines
geringfügigeren Verstoßes oder falls voraussichtlich zu verhängende
Geldbuße eine unverhältnismäßige Belastung für eine natürliche
Person bewirken würde, kann anstelle einer Geldbuße eine Verwarnung
erteilt werden. Folgendem sollte jedoch gebührend Rechnung getragen
werden: der Art, Schwere und Dauer des Verstoßes, dem vorsätzlichen
Charakter des Verstoßes, den Maßnahmen zur Minderung des
entstandenen Schadens, dem Grad der Verantwortlichkeit oder
jeglichem früheren Verstoß, der Art und Weise, wie der Verstoß der
Aufsichtsbehörde bekannt wurde, der Einhaltung der gegen den
Verantwortlichen
oder Auftragsverarbeiter
angeordneten Maßnahmen, der Einhaltung von Verhaltensregeln und
jedem anderen erschwerenden oder mildernden Umstand. Für die
Verhängung von Sanktionen einschließlich Geldbußen sollte es
angemessene Verfahrensgarantien geben, die den allgemeinen
Grundsätzen des Unionsrechts und der Charta, einschließlich des
Rechts auf wirksamen Rechtsschutz und ein faires Verfahren,
entsprechen.
149) Die
Mitgliedstaaten sollten die strafrechtlichen Sanktionen für
Verstöße gegen diese Verordnung, auch für Verstöße gegen auf der
Grundlage und in den Grenzen dieser Verordnung erlassene nationale
Vorschriften, festlegen können. Diese strafrechtlichen Sanktionen
können auch die Einziehung der durch die Verstöße gegen diese
Verordnung erzielten Gewinne ermöglichen. Die Verhängung von
strafrechtlichen Sanktionen für Verstöße gegen solche nationalen
Vorschriften und von verwaltungsrechtlichen Sanktionen sollte
jedoch nicht zu einer Verletzung des Grundsatzes „ne bis in idem“,
wie er vom Gerichtshof ausgelegt worden ist, führen.
150) Um die
verwaltungsrechtlichen Sanktionen bei Verstößen gegen diese
Verordnung zu vereinheitlichen und ihnen mehr Wirkung zu verleihen,
sollte jede Aufsichtsbehörde befugt sein, Geldbußen zu verhängen.
In dieser Verordnung sollten die Verstöße sowie die Obergrenze der
entsprechenden Geldbußen und die Kriterien für ihre Festsetzung
genannt werden, wobei diese Geldbußen von der zuständigen
Aufsichtsbehörde in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung aller
besonderen Umstände und insbesondere der Art, Schwere und Dauer des
Verstoßes und seiner Folgen sowie der Maßnahmen, die ergriffen
worden sind, um die Einhaltung der aus dieser Verordnung
erwachsenden Verpflichtungen zu gewährleisten und die Folgen des
Verstoßes abzuwenden oder abzumildern, festzusetzen sind. Werden
Geldbußen Unternehmen auferlegt,
sollte zu diesem Zweck der Begriff „Unternehmen“ im Sinne
der Artikel 101 und 102 AEUV verstanden werden. Werden Geldbußen
Personen auferlegt, bei denen es sich nicht um Unternehmen
handelt, so sollte die Aufsichtsbehörde bei der Erwägung des
angemessenen Betrags für die Geldbuße dem allgemeinen
Einkommensniveau in dem betreffenden Mitgliedstaat und der
wirtschaftlichen Lage der Personen Rechnung tragen. Das
Kohärenzverfahren kann auch genutzt werden, um eine kohärente
Anwendung von Geldbußen zu fördern. Die Mitgliedstaaten sollten
bestimmen können, ob und inwieweit gegen Behörden Geldbußen
verhängt werden können. Auch wenn die Aufsichtsbehörden bereits
Geldbußen verhängt oder eine Verwarnung erteilt haben, können sie
ihre anderen Befugnisse ausüben oder andere Sanktionen nach Maßgabe
dieser Verordnung verhängen.
151) Nach den
Rechtsordnungen Dänemarks und Estlands sind die in dieser
Verordnung vorgesehenen Geldbußen nicht zulässig. Die Vorschriften
über die Geldbußen können so angewandt werden, dass die Geldbuße in
Dänemark durch die zuständigen nationalen Gerichte als Strafe und
in Estland durch die Aufsichtsbehörde im Rahmen eines Verfahrens
bei Vergehen verhängt wird, sofern eine solche Anwendung der
Vorschriften in diesen Mitgliedstaaten die gleiche Wirkung wie die
von den Aufsichtsbehörden verhängten Geldbußen hat. Daher sollten
die zuständigen nationalen Gerichte die Empfehlung der
Aufsichtsbehörde, die die Geldbuße in die Wege geleitet hat,
berücksichtigen. In jeden Fall sollten die verhängten Geldbußen
wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
152) Soweit diese
Verordnung verwaltungsrechtliche Sanktionen nicht harmonisiert oder
wenn es in anderen Fällen — beispielsweise bei schweren Verstößen
gegen diese Verordnung — erforderlich ist, sollten die
Mitgliedstaaten eine Regelung anwenden, die wirksame,
verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen vorsieht. Es sollte
im Recht der Mitgliedstaaten geregelt werden, ob diese Sanktionen
strafrechtlicher oder verwaltungsrechtlicher Art sind.
153) Im Recht der
Mitgliedstaaten sollten die Vorschriften über die freie
Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, auch von Journalisten,
Wissenschaftlern, Künstlern und/oder Schriftstellern, mit dem Recht
auf Schutz der personenbezogenen
Daten gemäß dieser Verordnung in Einklang gebracht werden. Für
die Verarbeitungpersonenbezogener
Daten ausschließlich zu journalistischen Zwecken oder zu
wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken
sollten Abweichungen und Ausnahmen von bestimmten Vorschriften
dieser Verordnung gelten, wenn dies erforderlich ist, um das Recht
auf Schutz der personenbezogenen
Daten mit dem Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung und
Informationsfreiheit, wie es in Artikel 11 der Charta garantiert
ist, in Einklang zu bringen. Dies sollte insbesondere für die
Verarbeitungpersonenbezogener
Daten im audiovisuellen Bereich sowie in Nachrichten- und
Pressearchiven gelten. Die Mitgliedstaaten sollten daher
Gesetzgebungsmaßnahmen zur Regelung der Abweichungen und Ausnahmen
erlassen, die zum Zwecke der Abwägung zwischen diesen Grundrechten
notwendig sind. Die Mitgliedstaaten sollten solche Abweichungen und
Ausnahmen in Bezug auf die allgemeinen Grundsätze, die Rechte der
betroffenen Person, den Verantwortlichen
und den Auftragsverarbeiter,
die Übermittlung von personenbezogenen
Daten an Drittländer oder an internationale Organisationen, die
unabhängigen Aufsichtsbehörden, die Zusammenarbeit und Kohärenz und
besondere Datenverarbeitungssituationen erlassen. Sollten diese
Abweichungen oder Ausnahmen von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat
unterschiedlich sein, sollte das Recht des Mitgliedstaats
angewendet werden, dem der Verantwortliche
unterliegt. Um der Bedeutung des Rechts auf freie Meinungsäußerung
in einer demokratischen Gesellschaft Rechnung zu tragen, müssen
Begriffe wie Journalismus, die sich auf diese Freiheit beziehen,
weit ausgelegt werden.
154) Diese Verordnung
ermöglicht es, dass bei ihrer Anwendung der Grundsatz des Zugangs
der Öffentlichkeit zu amtlichen Dokumenten berücksichtigt wird. Der
Zugang der Öffentlichkeit zu amtlichen Dokumenten kann als
öffentliches Interesse betrachtet werden. Personenbezogene
Daten in Dokumenten, die sich im Besitz einer Behörde oder
einer öffentlichen Stelle befinden, sollten von dieser Behörde oder
Stelle öffentlich offengelegt werden können, sofern dies im
Unionsrecht oder im Recht der Mitgliedstaaten, denen sie
unterliegt, vorgesehen ist. Diese Rechtsvorschriften sollten den
Zugang der Öffentlichkeit zu amtlichen Dokumenten und die
Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors mit dem
Recht auf Schutz personenbezogener
Daten in Einklang bringen und können daher die notwendige
Übereinstimmung mit dem Recht auf Schutz personenbezogener
Daten gemäß dieser Verordnung regeln. Die Bezugnahme auf
Behörden und öffentliche Stellen sollte in diesem Kontext sämtliche
Behörden oder sonstigen Stellen beinhalten, die vom Recht des
jeweiligen Mitgliedstaats über den Zugang der Öffentlichkeit zu
Dokumenten erfasst werden. Die Richtlinie 2003/98/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates (14) lässt das Schutzniveau
für natürliche Personen in Bezug auf die Verarbeitungpersonenbezogener
Daten gemäß den Bestimmungen des Unionsrechts und des Rechts
der Mitgliedstaaten unberührt und beeinträchtigt diesen in keiner
Weise, und sie bewirkt insbesondere keine Änderung der in dieser
Verordnung dargelegten Rechte und Pflichten. Insbesondere sollte
die genannte Richtlinie nicht für Dokumente gelten, die nach den
Zugangsregelungen der Mitgliedstaaten aus Gründen des Schutzes
personenbezogener
Daten nicht oder nur eingeschränkt zugänglich sind, oder für
Teile von Dokumenten, die nach diesen Regelungen zugänglich sind,
wenn sie personenbezogene
Daten enthalten, bei denen Rechtsvorschriften vorsehen, dass
ihre Weiterverwendung nicht mit dem Recht über den Schutz
natürlicher Personen in Bezug auf die Verarbeitungpersonenbezogener
Daten vereinbar ist.
155) Im Recht der
Mitgliedstaaten oder in Kollektivvereinbarungen (einschließlich
’Betriebsvereinbarungen’) können spezifische Vorschriften für die
Verarbeitung
personenbezogener Beschäftigtendaten im Beschäftigungskontext
vorgesehen werden, und zwar insbesondere Vorschriften über die
Bedingungen, unter denen personenbezogene
Daten im Beschäftigungskontext auf der Grundlage der Einwilligung des
Beschäftigten verarbeitet werden dürfen, über die Verarbeitung
dieser Daten für Zwecke der Einstellung, der Erfüllung des
Arbeitsvertrags einschließlich der Erfüllung von durch
Rechtsvorschriften oder durch Kollektivvereinbarungen festgelegten
Pflichten, des Managements, der Planung und der Organisation der
Arbeit, der Gleichheit und Diversität am Arbeitsplatz, der
Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz sowie für Zwecke der
Inanspruchnahme der mit der Beschäftigung zusammenhängenden
individuellen oder kollektiven Rechte und Leistungen und für Zwecke
der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses.
156) Die Verarbeitungpersonenbezogener
Daten für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, zu
wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder zu
statistischen Zwecken sollte geeigneten Garantien für die Rechte
und Freiheiten der betroffenen Person gemäß dieser Verordnung
unterliegen. Mit diesen Garantien sollte sichergestellt werden,
dass technische und organisatorische Maßnahmen bestehen, mit denen
insbesondere der Grundsatz der Datenminimierung gewährleistet wird.
Die Weiterverarbeitung personenbezogener
Daten zu im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecken, zu
wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder zu
statistischen Zwecken erfolgt erst dann, wenn der Verantwortliche
geprüft hat, ob es möglich ist, diese Zwecke durch die Verarbeitung von
personenbezogenen
Daten, bei der die Identifizierung von betroffenen Personen
nicht oder nicht mehr möglich ist, zu erfüllen, sofern geeignete
Garantien bestehen (wie z. B. die Pseudonymisierung
von personenbezogenen Daten). Die Mitgliedstaaten sollten geeignete
Garantien in Bezug auf die Verarbeitungpersonenbezogener
Daten für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, zu
wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder zu
statistischen Zwecken vorsehen. Es sollte den Mitgliedstaaten
erlaubt sein, unter bestimmten Bedingungen und vorbehaltlich
geeigneter Garantien für die betroffenen Personen Präzisierungen
und Ausnahmen in Bezug auf die Informationsanforderungen sowie der
Rechte auf Berichtigung, Löschung, Vergessenwerden, zur Einschränkung
der Verarbeitung, auf Datenübertragbarkeit sowie auf
Widerspruch bei der Verarbeitungpersonenbezogener
Daten zu im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecken, zu
wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder zu
statistischen Zwecken vorzusehen. Im Rahmen der betreffenden
Bedingungen und Garantien können spezifische Verfahren für die
Ausübung dieser Rechte durch die betroffenen Personen vorgesehen
sein — sofern dies angesichts der mit der spezifischen Verarbeitung verfolgten
Zwecke angemessen ist — sowie technische und organisatorische
Maßnahmen zur Minimierung der Verarbeitungpersonenbezogener
Daten im Hinblick auf die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit
und der Notwendigkeit. Die Verarbeitungpersonenbezogener
Daten zu wissenschaftlichen Zwecken sollte auch anderen
einschlägigen Rechtsvorschriften, beispielsweise für klinische
Prüfungen, genügen.
157) Durch die
Verknüpfung von Informationen aus Registern können Forscher neue
Erkenntnisse von großem Wert in Bezug auf weit verbreiteten
Krankheiten wie Herz-Kreislauferkrankungen, Krebs und Depression
erhalten. Durch die Verwendung von Registern können bessere
Forschungsergebnisse erzielt werden, da sie auf einen größeren
Bevölkerungsanteil gestützt sind. Im Bereich der
Sozialwissenschaften ermöglicht die Forschung anhand von Registern
es den Forschern, entscheidende Erkenntnisse über den langfristigen
Zusammenhang einer Reihe sozialer Umstände zu erlangen, wie
Arbeitslosigkeit und Bildung mit anderen Lebensumständen. Durch
Register erhaltene Forschungsergebnisse bieten solide, hochwertige
Erkenntnisse, die die Basis für die Erarbeitung und Umsetzung
wissensgestützter politischer Maßnahmen darstellen, die
Lebensqualität zahlreicher Menschen verbessern und die Effizienz
der Sozialdienste verbessern können. Zur Erleichterung der
wissenschaftlichen Forschung können daher personenbezogene
Daten zu wissenschaftlichen Forschungszwecken verarbeitet
werden, wobei sie angemessenen Bedingungen und Garantien
unterliegen, die im Unionsrecht oder im Recht der Mitgliedstaaten
festgelegt sind.
158) Diese Verordnung
sollte auch für die Verarbeitungpersonenbezogener
Daten zu Archivzwecken gelten, wobei darauf hinzuweisen ist,
dass die Verordnung nicht für verstorbene Personen gelten sollte.
Behörden oder öffentliche oder private Stellen, die Aufzeichnungen
von öffentlichem Interesse führen, sollten gemäß dem Unionsrecht
oder dem Recht der Mitgliedstaaten rechtlich verpflichtet sein,
Aufzeichnungen von bleibendem Wert für das allgemeine öffentliche
Interesse zu erwerben, zu erhalten, zu bewerten, aufzubereiten, zu
beschreiben, mitzuteilen, zu fördern, zu verbreiten sowie Zugang
dazu bereitzustellen. Es sollte den Mitgliedstaaten ferner erlaubt
sein vorzusehen, dass personenbezogene
Daten zu Archivzwecken weiterverarbeitet werden, beispielsweise
im Hinblick auf die Bereitstellung spezifischer Informationen im
Zusammenhang mit dem politischen Verhalten unter ehemaligen
totalitären Regimen, Völkermord, Verbrechen gegen die
Menschlichkeit, insbesondere dem Holocaust, und
Kriegsverbrechen.
159) Diese Verordnung
sollte auch für die Verarbeitungpersonenbezogener
Daten zu wissenschaftlichen Forschungszwecken gelten. Die
Verarbeitungpersonenbezogener
Daten zu wissenschaftlichen Forschungszwecken im Sinne dieser
Verordnung sollte weit ausgelegt werden und die Verarbeitung für
beispielsweise die technologische Entwicklung und die
Demonstration, die Grundlagenforschung, die angewandte Forschung
und die privat finanzierte Forschung einschließen. Darüber hinaus
sollte sie dem in Artikel 179 Absatz 1 AEUV festgeschriebenen Ziel,
einen europäischen Raum der Forschung zu schaffen, Rechnung tragen.
Die wissenschaftlichen Forschungszwecke sollten auch Studien
umfassen, die im öffentlichen Interesse im Bereich der öffentlichen
Gesundheit durchgeführt werden. Um den Besonderheiten der Verarbeitungpersonenbezogener
Daten zu wissenschaftlichen Forschungszwecken zu genügen,
sollten spezifische Bedingungen insbesondere hinsichtlich der
Veröffentlichung oder sonstigen Offenlegung personenbezogener
Daten im Kontext wissenschaftlicher Zwecke gelten. Geben die
Ergebnisse wissenschaftlicher Forschung insbesondere im
Gesundheitsbereich Anlass zu weiteren Maßnahmen im Interesse der
betroffenen Person, sollten die allgemeinen Vorschriften dieser
Verordnung für diese Maßnahmen gelten.
160) Diese Verordnung
sollte auch für die Verarbeitungpersonenbezogener
Daten zu historischen Forschungszwecken gelten. Dazu sollte
auch historische Forschung und Forschung im Bereich der Genealogie
zählen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass diese Verordnung nicht
für verstorbene Personen gelten sollte.
161) Für die Zwecke
der Einwilligung in die
Teilnahme an wissenschaftlichen Forschungstätigkeiten im Rahmen
klinischer Prüfungen sollten die einschlägigen Bestimmungen der
Verordnung (EU) Nr. 536/2014 des Europäischen Parlaments und des
Rates (15) gelten.
162) Diese Verordnung
sollte auch für die Verarbeitungpersonenbezogener
Daten zu statistischen Zwecken gelten. Das Unionsrecht oder das
Recht der Mitgliedstaaten sollte in den Grenzen dieser Verordnung
den statistischen Inhalt, die Zugangskontrolle, die Spezifikationen
für die Verarbeitungpersonenbezogener
Daten zu statistischen Zwecken und geeignete Maßnahmen zur
Sicherung der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen und
zur Sicherstellung der statistischen Geheimhaltung bestimmen. Unter
dem Begriff „statistische Zwecke“ ist jeder für die Durchführung
statistischer Untersuchungen und die Erstellung statistischer
Ergebnisse erforderliche Vorgang der Erhebung und Verarbeitungpersonenbezogener
Daten zu verstehen. Diese statistischen Ergebnisse können für
verschiedene Zwecke, so auch für wissenschaftliche
Forschungszwecke, weiterverwendet werden. Im Zusammenhang mit den
statistischen Zwecken wird vorausgesetzt, dass die Ergebnisse der
Verarbeitung zu
statistischen Zwecken keine personenbezogenen
Daten, sondern aggregierte Daten sind und diese Ergebnisse oder
personenbezogenen
Daten nicht für Maßnahmen oder Entscheidungen gegenüber
einzelnen natürlichen Personen verwendet werden.
163) Die vertraulichen
Informationen, die die statistischen Behörden der Union und der
Mitgliedstaaten zur Erstellung der amtlichen europäischen und der
amtlichen nationalen Statistiken erheben, sollten geschützt werden.
Die europäischen Statistiken sollten im Einklang mit den in Artikel
338 Absatz 2 AEUV dargelegten statistischen Grundsätzen entwickelt,
erstellt und verbreitet werden, wobei die nationalen Statistiken
auch mit dem Recht der Mitgliedstaaten übereinstimmen müssen. Die
Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des
Rates (16) enthält genauere Bestimmungen zur Vertraulichkeit
europäischer Statistiken.
164) Hinsichtlich der
Befugnisse der Aufsichtsbehörden, von dem Verantwortlichen
oder vom Auftragsverarbeiter
Zugang zu personenbezogenen
Daten oder zu seinen Räumlichkeiten zu erlangen, können die
Mitgliedstaaten in den Grenzen dieser Verordnung den Schutz des
Berufsgeheimnisses oder anderer gleichwertiger
Geheimhaltungspflichten durch Rechtsvorschriften regeln, soweit
dies notwendig ist, um das Recht auf Schutz der personenbezogenen
Daten mit einer Pflicht zur Wahrung des Berufsgeheimnisses in
Einklang zu bringen. Dies berührt nicht die bestehenden
Verpflichtungen der Mitgliedstaaten zum Erlass von Vorschriften
über das Berufsgeheimnis, wenn dies aufgrund des Unionsrechts
erforderlich ist.
165) Im Einklang mit
Artikel 17 AEUV achtet diese Verordnung den Status, den Kirchen und
religiöse Vereinigungen oder Gemeinschaften in den Mitgliedstaaten
nach deren bestehenden verfassungsrechtlichen Vorschriften
genießen, und beeinträchtigt ihn nicht.
166) Um die
Zielvorgaben dieser Verordnung zu erfüllen, d. h. die Grundrechte
und Grundfreiheiten natürlicher Personen und insbesondere ihr Recht
auf Schutz ihrer personenbezogenen
Daten zu schützen und den freien Verkehr personenbezogener
Daten innerhalb der Union zu gewährleisten, sollte der
Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV
Rechtsakte zu erlassen. Delegierte Rechtsakte sollten insbesondere
in Bezug auf die für Zertifizierungsverfahren geltenden Kriterien
und Anforderungen, die durch standardisierte Bildsymbole
darzustellenden Informationen und die Verfahren für die
Bereitstellung dieser Bildsymbole erlassen werden. Es ist von
besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer
Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene
von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und
Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission
gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen
Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene
Weise übermittelt werden.
167) Zur
Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung
dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse
übertragen werden, wenn dies in dieser Verordnung vorgesehen ist.
Diese Befugnisse sollten nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr.
182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt werden.
In diesem Zusammenhang sollte die Kommission besondere Maßnahmen
für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen
erwägen.
168) Für den Erlass
von Durchführungsrechtsakten bezüglich Standardvertragsklauseln für
Verträge zwischen Verantwortlichen
und Auftragsverarbeitern sowie zwischen Auftragsverarbeitern;
Verhaltensregeln; technische Standards und Verfahren für die
Zertifizierung; Anforderungen an die Angemessenheit des
Datenschutzniveaus in einem Drittland, einem Gebiet oder bestimmten
Sektor dieses Drittlands oder in einer internationalen
Organisation; Standardschutzklauseln; Formate und Verfahren für den
Informationsaustausch zwischen Verantwortlichen,
Auftragsverarbeitern und Aufsichtsbehörden im Hinblick auf
verbindliche interne Datenschutzvorschriften; Amtshilfe; sowie
Vorkehrungen für den elektronischen Informationsaustausch zwischen
Aufsichtsbehörden und zwischen Aufsichtsbehörden und dem Ausschuss
sollte das Prüfverfahren angewandt werden.
169) Die Kommission
sollte sofort geltende Durchführungsrechtsakte erlassen, wenn
anhand vorliegender Beweise festgestellt wird, dass ein Drittland,
ein Gebiet oder ein bestimmter Sektor in diesem Drittland oder eine
internationale Organisation kein angemessenes Schutzniveau
gewährleistet, und dies aus Gründen äußerster Dringlichkeit
erforderlich ist.
170) Da das Ziel
dieser Verordnung, nämlich die Gewährleistung eines gleichwertigen
Datenschutzniveaus für natürliche Personen und des freien Verkehrs
personenbezogener
Daten in der Union, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend
verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen des Umfangs oder
der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen
ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags
über die Europäische Union (EUV) verankerten Subsidiaritätsprinzip
tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über
das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß
hinaus.
171) Die Richtlinie
95/46/EG sollte durch diese Verordnung aufgehoben werden.
Verarbeitungen, die zum Zeitpunkt der Anwendung dieser Verordnung
bereits begonnen haben, sollten innerhalb von zwei Jahren nach dem
Inkrafttreten dieser Verordnung mit ihr in Einklang gebracht
werden. Beruhen die Verarbeitungen auf einer Einwilligung gemäß der
Richtlinie 95/46/EG, so ist es nicht erforderlich, dass die
betroffene Person erneut ihre Einwilligung dazu
erteilt, wenn die Art der bereits erteilten Einwilligung den
Bedingungen dieser Verordnung entspricht, so dass der Verantwortliche die
Verarbeitung nach dem
Zeitpunkt der Anwendung der vorliegenden Verordnung fortsetzen
kann. Auf der Richtlinie 95/46/EG beruhende Entscheidungen bzw.
Beschlüsse der Kommission und Genehmigungen der Aufsichtsbehörden
bleiben in Kraft, bis sie geändert, ersetzt oder aufgehoben
werden.
172) Der Europäische
Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 28 Absatz 2 der
Verordnung (EG) Nr. 45/2001 konsultiert und hat am 7. März 2012
(17) eine Stellungnahme abgegeben.
173) Diese Verordnung
sollte auf alle Fragen des Schutzes der Grundrechte und
Grundfreiheiten bei der Verarbeitungpersonenbezogener
Daten Anwendung finden, die nicht den in der Richtlinie
2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (18) bestimmte
Pflichten, die dasselbe Ziel verfolgen, unterliegen, einschließlich
der Pflichten des Verantwortlichen
und der Rechte natürlicher Personen. Um das Verhältnis zwischen der
vorliegenden Verordnung und der Richtlinie 2002/58/EG
klarzustellen, sollte die Richtlinie entsprechend geändert werden.
Sobald diese Verordnung angenommen ist, sollte die Richtlinie
2002/58/EG einer Überprüfung unterzogen werden, um insbesondere die
Kohärenz mit dieser Verordnung zu gewährleisten —