Artikel 74

Aufgaben des Vorsitzes

  • (1) Der Vorsitz hat folgende Aufgaben:
    • a) Einberufung der Sitzungen des Ausschusses und Erstellung der Tagesordnungen,
    • b) Übermittlung der Beschlüsse des Ausschusses nach Artikel 65 an die federführende Aufsichtsbehörde und die betroffenen Aufsichtsbehörden,
    • c) Sicherstellung einer rechtzeitigen Ausführung der Aufgaben des Ausschusses, insbesondere der Aufgaben im Zusammenhang mit dem Kohärenzverfahren nach Artikel 63.
  • (2) Der Ausschuss legt die Aufteilung der Aufgaben zwischen dem Vorsitzenden und dessen Stellvertretern in seiner Geschäftsordnung fest.