Artikel 20
Recht auf Datenübertragbarkeit
- (1) Die betroffene Person hat
das Recht, die sie betreffenden personenbezogenen
Daten, die sie einem Verantwortlichen
bereitgestellt hat, in einem strukturierten, gängigen und
maschinenlesbaren Format zu erhalten, und sie hat das Recht, diese
Daten einem anderen Verantwortlichen
ohne Behinderung durch den Verantwortlichen,
dem die personenbezogenen
Daten bereitgestellt wurden, zu übermitteln, sofern
- a) die Verarbeitung auf einer Einwilligung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a oder auf einem Vertrag gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b beruht und
- b) die Verarbeitung mithilfe automatisierter Verfahren erfolgt.
- (2) Bei der Ausübung ihres Rechts auf Datenübertragbarkeit gemäß Absatz 1 hat die betroffene Person das Recht, zu erwirken, dass die personenbezogenen Daten direkt von einem Verantwortlichen einem anderen Verantwortlichen übermittelt werden, soweit dies technisch machbar ist.
- (3) Die Ausübung des Rechts nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels lässt Artikel 17 unberührt. Dieses Recht gilt nicht für eine Verarbeitung, die für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde.
- (4) Das Recht gemäß Absatz 2 darf die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen.